Rz. 55

Neben rein bilanziellen Gründen gibt es aber noch zahlreiche weitere Gründe zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bzw. des sie deckenden Vermögens, die in der Literatur angeführt werden. Diese werden im Folgenden skizziert und in Teilen auch bezüglich ihrer Aussagekraft relativiert.

 

Rz. 56

1. Die gegenwärtige Finanzierungsstrategie ist bei den betreffenden Unternehmen/Konzernen oftmals historisch begründet. Hat sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit für eine bestimmte Form der betrieblichen Altersversorgung entschieden,[1] wird durch eine Änderung der betrieblichen Altersversorgung nicht nur ein einziges Rechtsgebiet tangiert; vielmehr erschwert das komplexe Zusammenspiel zwischen Arbeits-, Handels-, Steuer- und Mitbestimmungsrecht eine etwaige Umstrukturierung.[2] Aus diesem Grund scheuen viele Unternehmen/Konzerne eine Umstellung,[3] zumal die mit einem Wechsel verbundenen Folgen nicht immer augenscheinlich sind. Dieses Gegenargument für die Auslagerung zeigt gleichzeitig einen der wesentlichsten Vorteile der Auslagerung mittels eines CTA auf. Indem sich der Durchführungsweg und die Versorgungszusage, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegeben hat, nicht ändern, kann eine Auslagerung von Vermögensgegenständen/-werten – zumindest bei einer doppelseitigen Treuhand – ohne größere arbeitsrechtliche Folgeänderungen realisiert werden. Auch die Steuerbemessung ändert sich hierdurch nicht, während nach HGB und IFRS die mit der Auslagerung gewünschten Effekte eintreten.

 

Rz. 57

2. Kapitalmarktexperten verweisen – vornehmlich in Zeiten einer Börsen-Hausse – auf die mit einem Outside Funding verbundene höhere Anlagerendite.[4] Dies entlastet bei einer Leistungszusage den zusagenden Arbeitgeber. Je besser die erzielte Performance des ausgelagerten Vermögens ist, umso geringer muss das Unternehmen bzw. der Konzern letztlich für die Pensionsverpflichtungen einstehen. Das Spektrum der Chancen-/Risiken-Allokation der Kapitalanlage differiert allerdings in Abhängigkeit des gewählten Durchführungswegs, da insbesondere die versicherungsförmigen Durchführungswege in ihrer Anlage stark reglementiert sind, während bei einem CTA-Modell grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben existieren.

Mithilfe eines professionellen Anlagemanagements kann die Ausfinanzierung des externen Versorgungskapitals sichergestellt werden, um bestimmte Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich Liquidität, Kapitalfluss oder Bilanz- und Ertragskennziffern zu erfüllen. Das Anlagemanagement erlaubt theoretisch eine Koordinierung der Vermögensentwicklung nach den Vorgaben des Arbeitgebers oder der Entwicklung der Pensionsverpflichtung. Damit kann auch der Wunsch einer Entkopplung der zukünftigen Cashflows des betreffenden Unternehmens/Konzerns von den Pensionszahlungen Grund für eine Auslagerung sein.[5] Eine langfristige Steuerung der mit der Verpflichtung verbundenen Cashflows ist etwa durch das sog. asset liability management[6] möglich.[7] Zudem lässt die Bilanzierung nach internationalen Gepflogenheiten – kontrastierend zum HGB – eine Glättung von Ausschlägen in der Entwicklung der plan assets zu, so dass sich die Anlagestrategie an längerfristigen Effizienzkriterien auszurichten vermag.

 

Rz. 58

3. Zu betonen ist, dass hohe Anlagerenditen des externen Fondsvermögens nicht per se als Argument zur Auslagerung dienen. Eine Auslagerung, die zumeist mit dem Abfluss von erheblichen finanziellen Mitteln verbunden ist, gestaltet sich nur dann für den Arbeitgeber als vorteilhaft, wenn allgemein die Vorteile die Nachteile überwiegen. Konkret muss die Anlagerendite des ausgelagerten Vermögens die Rendite der zur Finanzierung dieser Auslagerung verwendeten Vermögensgegenstände/-werte übersteigen. Im Umkehrschluss wirkt sich die Bilanzverkürzung negativ aus, wenn der Leverage-Effekt positiv ist.[8] Die Finanzierungskosten können sich hierbei aus Opportunitätskosten i. S. v. entgangenen Erträgen aus dem ausgelagerten Vermögen und/oder aus Zinsen für aufzunehmendes Fremdkapital ergeben.[9] Weitere Vergleiche müssen in die Entscheidungsfindung mit einfließen, wie bspw. der Vorteil aus der präzisen Steuerung der asset-liability-Struktur mit dem Nachteil des Finanzmittelabflusses,[10] der besonders in Krisenphasen hoch zu gewichten ist. Aus diesem Grund ist eine eindeutige Entscheidung über die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Finanzierungswege nicht immer möglich.

 

Rz. 59

4. Ein weiterer Grund zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen kann der Wunsch nach einer konzerneinheitlichen oder -übergreifenden betrieblichen Altersversorgung sein. Neben dem Harmonisierungswunsch der Konditionen innerhalb eines Konzerns kann die Verlagerung der Verpflichtungen auf ein Konzernunternehmen, wie bspw. die Holding, zu einem besseren Risikoausgleich führen, da nach dem Gesetz der großen Zahlen Schwankungen in Summe vermieden werden. Andererseits sind viele rechtliche Gestaltungen der Auslagerung mit hohen Aufwendungen für das auslagernde Unternehmen verbunden.[11] Da dies...

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