Rz. 52

Wie bereits in den einleitenden Worten angedeutet, besteht der Hauptgrund für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen in der Gestaltung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses durch die Möglichkeit der Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sie deckenden Vermögen. Diese Tendenz wird letztlich durch den faktischen Zwang, den die internationalen Kapitalmärkte wie auch Ratingagenturen auf die Unternehmen ausüben, verstärkt.[1] Darin offenbart sich ein Problem der reinen Kennzahlenanalyse: "Die Nichtbeachtung der unterschiedlichen Strukturen des Fremdkapitals hat ihre Ursache darin, daß [sic!] sich die Berechnung von Kennzahlen weitgehend auf quantitativ faßbare [sic!] Zusammenhänge konzentriert. Erst dann, wenn qualitative wirtschaftliche Tatbestände stärker beachtet werden, ist es möglich, die Abhängigkeit der Ungewißheitsstruktur [sic!] von der Wahl des Durchführungswegs in den Beurteilungsprozeß [sic!] einzubeziehen."[2]

 

Rz. 53

Auch wenn gleiche wirtschaftliche Sachverhalte in Abhängigkeit von den angewandten Rechnungslegungsvorschriften nicht zu differierenden Ergebnissen führen sollten,[3] so ist Sprick darin zuzustimmen, dass die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen "insbesondere bilanzielle Hintergründe"[4] hat. In praxi scheinen die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – wenngleich es sich bei der Umstellung von einer internen Finanzierung auf ein CTA lediglich um einen Wechsel der Finanzierungsform handelt, der die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht wesentlich tangiert[5] – gleichermaßen ratingrelevant zu sein, wie dies etwa der Fall der thyssenkrupp AG eindrucksvoll belegte.[6]

 

Rz. 54

Des Weiteren binden Direktzusagen zumeist Kapital auf der Aktivseite. Dies führt im Vergleich zur externen Finanzierung zu veränderten Zahlungsströmen und beeinflusst damit die Finanzlage der Unternehmen/Konzerne. Auch die Ertragslage wird tangiert, indem sich die Erträge und Aufwendungen des Vermögens, das der Deckung der Verpflichtung dient, in Höhe und Ausweis von einer internen Finanzierung unterscheiden können.[7] So wird das externe Vermögen nach HGB wie auch IFRS mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet, während bei interner Finanzierung nach HGB bzw. in Teilen nach IFRS die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze der Bewertung bilden.

[1] Vgl. Jasper/Delvai, FB 2003, S. 387 (392).
[2] Scheffler, WPg 1993, S. 461 (467).
[3] Vgl. so bereits Küting/Ranker/Wohlgemuth, FB 2004, S. 93 ff.
[4] Sprick, in Kolvenbach/Sartoris, Bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, 2. Aufl. 2009, S. 42 (44).
[5] Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass sich hier durch ein asset liability management durchaus Unterschiede in der Vermögenszusammensetzung und damit auch in den Zahlungsströmen ergeben können.
[6] Vgl. lediglich Gerke/Mager, BFuP 2005, S. 203 (205).
[7] Vgl. Seeger, BetrAV 2007, S. 339 (342 f.).

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