Rz. 32

Um die bilanziell auszuweisende Pensionsrückstellung zu errechnen, ist der Wert des Planvermögens von jener Versorgungsverpflichtung abzuziehen, zu deren Erfüllung es dient. Damit hat sowohl die Höhe des Minuenden (Pensionsverpflichtung) als auch des Subtrahenden (Wert der Vermögensgegenstände) unmittelbare Auswirkungen auf die zu bilanzierende Pensionsrückstellung. In der Bestimmung des Werts des Planvermögens und damit in der Höhe des Subtrahenden unterschieden sich die einzelnen Stufen des Gesetzgebungsverfahrens zum BilMoG.[1]

 

Rz. 33

Das BilMoG enthielt in der Fassung des Referentenentwurfs keine explizite Vorschrift zur Bewertung des Planvermögens. Damit galten für die Bewertung der zur Verrechnung mit den Pensionsverpflichtungen dienenden Vermögensgegenstände die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze, und damit insbesondere auch das Realisations- bzw. Anschaffungskostenprinzip. Das in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB kodifizierte und mit dem Realisationsprinzip in engem Zusammenhang stehende Anschaffungswertprinzip bestimmt, dass Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Diese Vorschrift soll einerseits eine höhere Bewertung als zu den (pagatorisch abgesicherten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterbinden und andererseits den Ausweis nicht realisierter Erträge verhindern.[2]

 

Rz. 34

Die Frage, zu welchem Wert das Planvermögen in die Bemessung der Nettogröße eingehen soll, war nicht unumstritten, zumal auf der einen Seite die Informationsfunktion mit guten Gründen[3] den Ansatz des Planvermögens zum beizulegenden Zeitwert gebietet, um diejenige Verpflichtung bilanziell auszuweisen, die das Unternehmen noch tatsächlich wirtschaftlich trifft.[4] Auf der anderen Seite widerspricht die Zeitwertbewertung dem Realisationsprinzip, da ein solcher Erfolg nicht durch einen Umsatzakt bestätigt wurde: Das Realisationsprinzip erlaubt die Erfassung von Vermögensmehrungen nur, sofern diese am Bilanzstichtag realisiert sind.[5]

 

Rz. 35

Der Regierungsentwurf zum BilMoG brachte beide Zielsetzungen – Ausschüttungsorientierung einerseits und die Aufwertung der Drittinformationsfunktion andererseits – qua Kompromisslösung in Einklang.[6] Sie liegt in einer Zeitwertbewertung des Planvermögens[7] bei gleichzeitiger Implementierung einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB. Dadurch wird – analog zu den anderen Rückstellungen – diejenige Verpflichtung in Höhe der Nettovermögensbelastung ausgewiesen, die den Bilanzierenden wirtschaftlich belastet; es kommt zu keiner Ausschüttung unrealisierter Gewinne. Insoweit ist diese Regelung für Zwecke der Verpflichtungsbewertung zu begrüßen.

 

Rz. 36

Damit sich die Zeitwertbestimmung aufgrund der mit ihr verbundenen Probleme nicht auf die Aktivseite ausdehnt,[8] beschränkte § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB-RegE die Zeitwertbewertung auf den Erfüllungsbetrag der Schulden.[9] Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das Gesetz keine Ausnahmen von der Zeitwertbewertung enthält. Es konnte somit rein durch die Fair-Value-Bewertung nicht zu einem Nettovermögensausweis durch einen die Schulden übersteigenden Nettovermögensüberhang kommen.[10] Diese noch im Regierungsentwurf vorgesehene Zeitwertbegrenzung hebt § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB indessen (wieder) auf: "Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren."

 

Rz. 37

Mit der verabschiedeten Gesetzesfassung begrenzt der Gesetzgeber die Anwendung des Zeitwerts somit nicht auf die Verpflichtungsbewertung, sondern erweitert den Anwendungsbereich auf die Bewertung des bilanziellen Aktivvermögens. Dadurch ist der Charakter des negativen Saldos in Abhängigkeit von seiner Entstehungsursache differenziert zu betrachten. Während auch weiterhin ein aktivischer Betrag dadurch entstehen kann, dass bereits die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Verpflichtung übersteigen, führt ein über dem Verpflichtungsbetrag liegender Zeitwert des Planvermögens – und zwar unabhängig von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten – zu einem Vermögensausweis. Dieser nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB ausschüttungsgesperrte Betrag ist auf der Aktivseite unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

Abb. 4: Ausweis des aktiven Unterschiedsbetrags gem. § 266 Abs. 2 E. HGB

 

Rz. 38

Zwischen den unterschiedlichen Entstehungsursachen dieses Aktivpostens wird bezüglich des Ausweises nicht differenziert. Der gesonderte Ausweis soll lediglich den Charakter als Verrechnungsposten hervorheben.[11] Für den vom Gesetz geforderten Bilanzausweis spielt es keine Rolle, ob auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Verpflichtung übersteigen oder lediglich der Zeitwert der Vermögensgegenstände höher ist.[12] Der einzige Unterschied betrifft die Höhe der Ausschüttungssperre, die nur oberhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Wirkung erlangt.[13] Dadurch ist ein externer Bila...

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