Rz. 1

Bedingt durch die demografische Entwicklung altert unsere Gesellschaft im Durchschnitt. Damit entstehen Lücken im Rentensystem, die es gesetzesseitig adäquat zu schließen gilt. Zugleich sorgt die aktuelle Niedrigzinsphase für geringere Erträge bei Anlageprodukten der betrieblichen Altersversorgung, weswegen sich (auch) der Gesetzgeber mit dem sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entschieden hat, die private und betriebliche Altersversorgung nachhaltig zu fördern und dementsprechend weiterzuentwickeln.[1]

Diese Tatsachen betreffen gleichermaßen Unternehmen, die ihren Versorgungsempfängern Leistungen in Form von Betriebsrenten zugesagt haben. Sie sehen sich unerwartet hohen und im Zeitablauf tendenziell steigenden Pensionsverpflichtungen gegenüber, die sich in der Regel bilanziell als Fremdkapital niederschlagen.

 

Rz. 2

Der Stellenwert der betrieblichen Altersversorgung für deutsche (Groß-)Unternehmen lässt sich damit einerseits auf personalpolitische[2] und andererseits – zu einem großen Teil – auf finanzwirtschaftliche Faktoren zurückführen:

  • Wie viele Ressourcen sind heute und in Zukunft notwendig, um die Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu decken?
  • Wie sind eben diese Ressourcen zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf das herbeigewünschte Risiko-/Ertragsprofil am besten anzulegen?
  • Welche Implikationen hat die Anlagestrategie auf die Reaktion der Stakeholder?
 

Rz. 3

Während in Deutschland seit der Nachkriegszeit Pensionsverpflichtungen klassisch intern finanziert werden, um auf diese Art und Weise als Produktivvermögen dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung zu stehen, ist es international üblich, Deckungsvermögen unternehmensextern anzusammeln.[3] Unter bestimmten Voraussetzungen darf es dann mit den Pensionsverpflichtungen saldiert werden und mindert dadurch den Verschuldungsgrad.

Dem Druck der internationalen Kapitalmärkte und Ratingagenturen, diesen internationalen Vorgaben aus Gründen der Vereinheitlichung und damit verbunden der Vergleichbarkeit zu folgen, beugen sich immer mehr deutsche Großunternehmen. Sie befürchten, gegenüber ihren Wettbewerbern durch den Anschein eines höheren Verschuldungsgrads Vermögensnachteile zu erleiden.[4] Diese Nachteile könnten sich etwa in einem schlechteren Rating und damit unmittelbar korrespondierend in einem schlechteren Aktienkurs bzw. in höheren Kreditzinsen widerspiegeln.[5] Das im Vergleich zu einem Wettbewerber mit externer Finanzierung der Pensionszusagen schlechtere Rating basiert auf einer durch die interne Finanzierung bedingten höheren Fremdkapitalquote, da manche Ratingagenturen dazu übergegangen sind, die Pensionsrückstellungen in voller Höhe als Fremdkapital zu klassifizieren.[6]

 

Rz. 4

Bis zum Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)) aus dem Jahre 2009 hatten lediglich deutsche Großunternehmen, die nach den IFRS bilanzier(t)en, die Möglichkeit, in ihrem Abschluss die Pensionsverpflichtungen (Direktzusagen) mit dem sie deckenden Vermögen zu saldieren. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen gab es bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Möglichkeit nicht. Mit § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (i. d. F. des BilMoG) wurde schließlich seitens des Gesetzgebers ein Paradigmenwechsel vollzogen. Durch die seitdem existente Möglichkeit der bilanziellen Saldierung haben sich CTA-Modelle derweil auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung etabliert.

 

Rz. 5

Durch die genannten Aspekte wird unmittelbar die Relevanz der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen deutlich: Der (Konzern-)Abschluss dient nicht nur den Ratingagenturen/Finanzanalysten als Grundlage für ihre Einstufung, sondern ist auch in Form des Geschäftsberichts eine der Hauptinformationsquellen für Anleger und andere Stakeholder.[7] Aufgrund der quantitativen Bedeutung der Pensionsverpflichtungen innerhalb des Konzernabschlusses und ihrer Langfristigkeit erklärt sich auch der Einfluss eines CTA auf die Entscheidungen der o. g. Personengruppen.[8]

 

Rz. 6

Die Kenntnis der handelsrechtlichen Regelungen, die nachfolgend dargestellt werden, ist somit unabdingbar für die Interpretation der Bedeutung von betrieblicher Altersversorgung in handelsrechtlichen Jahres-/Konzernabschlüssen, zumal mit Einführung der Saldierungsmöglichkeit bei Vorliegen eines CTA weder die Vermögens- und Finanzlage unmittelbar aus der Bilanz noch die Ertragslage direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich sind. Das CTA weist als Treuhandmodell einen besonderen Charakter auf, der aus dem Zusammenspiel der externen Finanzierungsform mit dem arbeitsrechtlichen Durchführungsweg der Direktzusage resultiert.[9]

 

Rz. 7

Im Folgenden werden nach der Definition und Darstellung einer CTA-Grundstruktur die handelsrechtlichen (HGB-)Regelungen mitsamt steuerrechtlicher Implikationen eingehend beleuchtet und den Regelungen des Normengefüges der IFRS gegenübergestellt. An die bilanzrechtliche Darstellung schließt sich die Würdigung der Vor- und Nachteile von – in praxi bedeutsamen – CTA-Modellen an.

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