Beschreibung Besonderheiten selbstständig nutzbar?
Tower/Zentraleinheit Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i.  d.  R. mit Tastatur erwerbbar nein
Tastatur Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden nein
Maus Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden nein
Drucker Peripheriegerät zum Computer nein
Kombinationsgerät Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und ­Kopierer ja
Kabelsatz Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter) nein
Komplett-PC bzw. ­Display-PC) Alle Teile, die ansonsten im Tower unter­gebracht sind, sind im Bildschirm integriert ja

Notebook/Netbook,

Tablet-PC, z. B. I-Pad
Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang ja

Tab. 1: Computerbestandteile und die Beurteilung der selbstständigen Nutzbarkeit

Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010[1] handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich aber weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. Diese Geräte müssen demnach regelmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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