Beschreibung | Besonderheiten | selbstständig nutzbar? |
---|---|---|
Tower/Zentraleinheit | Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i. d. R. mit Tastatur erwerbbar | nein |
Tastatur | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Maus | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Drucker | Peripheriegerät zum Computer | nein |
Kombinationsgerät | Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und Kopierer | ja |
Kabelsatz | Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter) | nein |
Komplett-PC bzw. Display-PC) | Alle Teile, die ansonsten im Tower untergebracht sind, sind im Bildschirm integriert | ja |
Notebook/Netbook, Tablet-PC, z. B. I-Pad |
Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang | ja |
Tab. 1: Computerbestandteile und die Beurteilung der selbstständigen Nutzbarkeit
Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010[1] handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich aber weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. Diese Geräte müssen demnach regelmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
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