Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Die Befreiung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Gesellschafter, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind.

Die Lohnsteuerfreiheit umfasst alle Datenverarbeitungsgeräte. Der ursprüngliche Begriff "Personalcomputer" ist zur Klarstellung durch den Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt worden. Damit wurde klargestellt, dass die private Nutzung aller Geräte lohnsteuerfrei ist, also auch die Nutzung modernerer Geräte, wie z. B. Smartphones oder Tablets. Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG umfasst auch die private Nutzung von Software (Systemprogrammen und Anwendungsprogrammen), die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt seinem Arbeitnehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle mehr, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

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