Begriff

Der Begriff Compliance steht für das Befolgen der gesetzlichen Regelungen, Richtlinien und Organisationspflichten in Unternehmen. Die Verletzung dieser Pflichten kann zur persönlichen Schadensersatzhaftung der Mitglieder der Geschäftsleitung führen. So gehört die ordnungsgemäße Durchführung von betrieblichem Datenschutz und deren Kontrolle zu den Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Das gilt auch, wenn eine mögliche technische Absicherung des betrieblichen IT-Systems unterlassen wird und Kunden- oder Mitarbeiterdaten deshalb den Angriffen aus dem Internet ausgesetzt sind.

Im Bereich des Rechnungswesens umfasst Compliance die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften nach HGB, IFRS, US-GAAP sowie den jeweiligen Steuergesetzen.

Im Arbeitsrecht ist Compliance aufgrund zahlreicher Regelungen, die im Unternehmen eingehalten werden müssen, von großer Bedeutung. Außerdem stellt es das rechtliche Werkzeug zur Implementierung von Compliance-Regelungen und deren Überwachung dar.

Der Unternehmer hat die Pflicht, durch Einsatz geeigneter Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen im Betrieb zu gewährleisten. Sind die Regelungen hier nicht aktuell oder vollständig, entstehen Haftungsrisiken für Geschäftsleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sowie das Unternehmen selbst aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Befolgung gesetzlicher Vorschriften für Unternehmen und Unternehmer ist in erster Linie im Handelsgesetzbuch geregelt. Vorstände von Aktiengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) bzw. allgemein eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Der Schutz personenbezogener Daten von Kunden und Mitarbeitern ist eine vom Unternehmen zu erfüllende gesetzliche Pflicht aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, den Länderdatenschutzgesetzen und Spezialregelungen etwa für Telemedien und Telekommunikation.

Beim Arbeitsschutz ist das Arbeitssicherheitsgesetz maßgebend.

Wenn Unternehmer, Geschäftsführer sowie Führungskräfte und Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben ihre Organisation- und Aufsichtspflichten verletzt, entstehen Haftungsrisiken nach § 9 OWiG, § 30 OWiG und § 130 OWiG.

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