Einleitung Siehe den Beitrag "Kartellrechtsverstöße und verbotene Wettbewerbsbeschränkungen vermeiden: Grundlagenwissen und Verhaltensregeln"
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen

Die kartellrechtliche Ausgangslage

Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten.

Das betrifft Preise, Rabatte, Lieferkonditionen, Mengen, Einsatz neuer Produkte oder Materialien.

Auch informell abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken, sind unzulässig.

Neben wettbewerbsbeschränkenden Absprachen unter Wettbewerbern (horizontal), zwischen Einkäufern und Lieferanten (vertikal) können Beschränkungen unter Wettbewerbern über Lieferanten herbeigeführt werden (vertikal-horizontal).
Fallstricke Problem: Einige einkaufstypische Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. Exklusivabreden und Meistbegünstigungsklauseln können auf den ersten Blick eher als positive Einkaufsleistung durchgehen und nicht als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erkannt werden
  • Exklusivitätsabreden

Problem: Exklusivlieferverträge und Meistbegünstigungsklauseln schränken den Vertragspartner ein, mit anderen Geschäftspartnern die jeweiligen Vertragskonditionen frei auszuhandeln.

Vorschlag:

  • Exklusiv- oder Meistbegünstigungsklauseln sind kartellrechtlich problematisch.
  • In Ausnahmefällen bei schutzwürdigen Interessen möglicherweise zulässig (z. B. Nutzung gemeinsamer Entwicklungsergebnisse).
  • Nur nach fachkundiger Beratung zulassen.
  • Alle Verträge mit Exklusiv- oder Meistbegünstigungsklauseln einer kartellrechtlichen Überprüfung unterziehen.
  • Direktbelieferungsverbote

Problem: Verbote für Lieferanten, Endkunden des Abnehmers direkt zu beliefern, sind in der Regel unzulässig.

Vorschlag:

  • Direktbelieferungsverbote an Endkunden haben in Verträgen nichts zu suchen.
  • Nur in Ausnahmesituationen ist es denkbar, dass derartige Beschränkungen freigestellt sind.
  • Lieferbeschränkungen an Händler können im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zulässig sein.
  • Gemeinsamer Einkauf

Problem:

  • Kooperationen mit Wettbewerbern, wie ein gemeinsamer Einkauf, bergen stets kartellrechtliche Gefahren.
  • Nischenprodukte, geringe Bezugsmengen und die "offenen Türen" bei den Wettbewerbern können dafür sprechen, dass die Einkaufsgemeinschaft wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben kann.
  • Eine "Verzerrung" des Wettbewerbs muss nicht vorliegen.
Vorschlag: Einkaufskooperationen nur nach kartellrechtlicher Prüfung unter umfassender Beurteilung der Gesamtumstände eingehen.
Missbrauch von Einkaufsmacht

Die kartellrechtliche Ausgangslage:

Wer eine marktbeherrschende Position hat (in der Regel ab 30 % Marktanteil, Produkt- und regionale Beurteilung), darf Lieferanten oder Dienstleister in diesem Markt nicht unfair behindern, z. B.

keine Ungleichbehandlung bei Konditionen und Rabatten ohne sachlichen Grund, oder

kein Zwang, gleichzeitig ohne sachlichen Zusammenhang andere Waren oder Dienstleistungen zu erbringen (Kopplungsgeschäfte).

Vorschlag: Wegen der schwierigen tatsächlichen Abgrenzungsfragen im Zweifelsfall fachkundige Beratung einholen.
Informationsaustausch unter Einkäufern

Die kartellrechtliche Ausgangslage:

Wer über die Vorstellungen seiner Konkurrenten und Geschäftspartner Bescheid weiß, steht unter verringertem Wettbewerbsdruck.

Ein Informationsaustausch, der diese Unsicherheit verringert, kann den Wettbewerb beeinträchtigen.

Außerdem können Wettbewerber aus vertraulichen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen.

Vorschlag:

Sprechen Sie mit Einkaufskollegen anderer Wettbewerbern nicht über interne Angelegenheiten wie Lieferanten, Einkaufsstrukturen, Konditionen, Marktübersichten, organisatorische Abläufe oder Marktverhalten.

Ein branchenweiter Erfahrungsaustausch auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen ist zulässig, darf aber keinesfalls als Plattform für den informellen Austausch über Interna dienen.

Im Zweifelsfall beraten lassen.
  • Informationsaustausch mit Lieferanten und Dienstleistern

Problem: Bei der Auswahl und Betreuung von Lieferanten und Dienstleistern – insbesondere beim Benchmarking – kann es leicht zu einer unzulässigen Offenlegung von Informationen kommen, sei es aus kartellrechtlichen Gründen, sei es wegen des Schutzes fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Vorschlag: Verfahren zur Lieferantenauswahl und Weiterentwicklung, die detaillierte Angaben über Kostenstruktur, den technischen Entwicklungsstand und die wirtschaftliche Situation verlangen, rechtlich prüfen lassen.
  • Lieferanten als Wettbewerber

Problem:

  • Lieferanten können Wettbewerber sein und umgekehrt
  • oder von anderen Wettbewerbern zur Weitergabe wettbewerblich sensitiver Daten veranlasst werden.
  • Bei der unternehmensinternen Weitergabe von Daten können Informationen kartellrechtswidrig verwendet werden (z. B. sensible Daten des Lieferanten via Vertrieb an Kunden oder via Entwicklung an Lieferanten).
Vorsc...

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