Einleitung | Siehe den Beitrag "Kartellrechtsverstöße und verbotene Wettbewerbsbeschränkungen vermeiden: Grundlagenwissen und Verhaltensregeln" |
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen | Die kartellrechtliche Ausgangslage Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Das betrifft Preise, Rabatte, Lieferkonditionen, Mengen, Einsatz neuer Produkte oder Materialien. Auch informell abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken, sind unzulässig. Neben wettbewerbsbeschränkenden Absprachen unter Wettbewerbern (horizontal), zwischen Einkäufern und Lieferanten (vertikal) können Beschränkungen unter Wettbewerbern über Lieferanten herbeigeführt werden (vertikal-horizontal). |
Fallstricke | Problem: Einige einkaufstypische Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. Exklusivabreden und Meistbegünstigungsklauseln können auf den ersten Blick eher als positive Einkaufsleistung durchgehen und nicht als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erkannt werden |
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Problem: Exklusivlieferverträge und Meistbegünstigungsklauseln schränken den Vertragspartner ein, mit anderen Geschäftspartnern die jeweiligen Vertragskonditionen frei auszuhandeln. Vorschlag:
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Problem: Verbote für Lieferanten, Endkunden des Abnehmers direkt zu beliefern, sind in der Regel unzulässig. Vorschlag:
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Problem:
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Missbrauch von Einkaufsmacht | Die kartellrechtliche Ausgangslage: Wer eine marktbeherrschende Position hat (in der Regel ab 30 % Marktanteil, Produkt- und regionale Beurteilung), darf Lieferanten oder Dienstleister in diesem Markt nicht unfair behindern, z. B. keine Ungleichbehandlung bei Konditionen und Rabatten ohne sachlichen Grund, oder kein Zwang, gleichzeitig ohne sachlichen Zusammenhang andere Waren oder Dienstleistungen zu erbringen (Kopplungsgeschäfte). Vorschlag: Wegen der schwierigen tatsächlichen Abgrenzungsfragen im Zweifelsfall fachkundige Beratung einholen. |
Informationsaustausch unter Einkäufern | Die kartellrechtliche Ausgangslage: Wer über die Vorstellungen seiner Konkurrenten und Geschäftspartner Bescheid weiß, steht unter verringertem Wettbewerbsdruck. Ein Informationsaustausch, der diese Unsicherheit verringert, kann den Wettbewerb beeinträchtigen. Außerdem können Wettbewerber aus vertraulichen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen. Vorschlag: Sprechen Sie mit Einkaufskollegen anderer Wettbewerbern nicht über interne Angelegenheiten wie Lieferanten, Einkaufsstrukturen, Konditionen, Marktübersichten, organisatorische Abläufe oder Marktverhalten. Ein branchenweiter Erfahrungsaustausch auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen ist zulässig, darf aber keinesfalls als Plattform für den informellen Austausch über Interna dienen. Im Zweifelsfall beraten lassen. |
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Problem: Bei der Auswahl und Betreuung von Lieferanten und Dienstleistern – insbesondere beim Benchmarking – kann es leicht zu einer unzulässigen Offenlegung von Informationen kommen, sei es aus kartellrechtlichen Gründen, sei es wegen des Schutzes fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vorschlag: Verfahren zur Lieferantenauswahl und Weiterentwicklung, die detaillierte Angaben über Kostenstruktur, den technischen Entwicklungsstand und die wirtschaftliche Situation verlangen, rechtlich prüfen lassen. |
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Problem:
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