Rechtliche Vorgabe: Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Das betrifft etwa Preise, Rabatte, Lieferkonditionen, Mengen, Einsatz neuer Produkte oder Materialien. Siehe Merkblatt "Kartellrechtsverstöße und verbotene Wettbewerbsbeschränkungen vermeiden: Grundlagenwissen und Verhaltensregeln".

 
Thema Rechtliche Vorgaben – Problem- oder Fragestellung – Lösungsvorschlag
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen über den Vertrieb

Problem: Wettbewerbsbeschränkungen können auch vertikal zwischen Hersteller bzw. Lieferant und selbständigen Vertriebspartnern erfolgen. Solche Beschränkungen spielen insbesondere in Hinblick auf Vertriebspartner, die als selbständige Vertragshändler oder Wiederverkäufer oder Servicepartner agieren, eine Rolle. Stichworte hierzu sind:

  • Exklusivitäts- und Kundenschutzklauseln,
  • Gebiets- und Marktabgrenzungen für den Vertrieb,
  • Reimportverbote,
  • Direktlieferungsverbote,
  • Preisvorgaben,
  • Weiterverkaufsbeschränkungen,
  • Provisionsabgabeverbote.

Entsprechende Beschränkungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn sie folgen aus der Verpflichtung des Vertriebspartners zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers (Wettbewerbsverbote, Immanenzprinzip) oder selektive Vertriebssysteme, Gebietsabgrenzungen, Gütesiegel und Zertifizierungsanforderungen lassen sich mit Qualitätssicherungsanforderungen bzw. behördlichen Vorgaben begründen (z. B. unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Genehmigungserfordernisse in verschiedenen Ländern).

Die Gruppenfreistellungsverordnungen der EU (siehe insbesondere Vertikale, VO (EU) Nr. 330/2010 und KFZ-Branche, VO (EU) Nr. 461/2010) Vereinbarungen, V (EU) Nr. 330/2010) sehen hierzu Freistellungen mit wiederum Ausnahmen hiervon vor.

Lösungsvorschlag: Nicht auf das eigene Gefühl vertrauen, sondern Beschränkungen und Vorgaben für selbständige Vertriebspartner nur nach kartellrechtlicher Beratung vereinbaren.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern oder deren Vertriebspartner

Rechtliche Vorgabe: Wer über die Vorstellungen seiner Konkurrenten und Geschäftspartner Bescheid weiß, steht unter verringertem Wettbewerbsdruck. Ein Informationsaustausch, der diese Unsicherheit beeinträchtigt, kann den Wettbewerb beeinträchtigen. Außerdem können Wettbewerber aus vertraulichen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen.

Lösungsvorschlag: Sprechen Sie mit Vertriebspartnern anderer Wettbewerbern nicht über interne Angelegenheiten wie Preise, Umsätze, Produkte, Kapazitäten Lieferanten, Einkaufsstrukturen, Konditionen, Marktübersichten, organisatorische Abläufe oder Marktverhalten. Ein branchenweiter Erfahrungsaustausch auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen ist zulässig, darf aber keinesfalls als Plattform für den informellen Austausch über Interna dienen. Im Zweifelsfall beraten lassen.
Missbrauch von Marktmacht

Rechtliche Vorgabe: Wer eine marktbeherrschende Position hat (in der Regel ab 40 % Marktanteil, Produkt- und regionale Beurteilung, gemeinsame Marktbeherrschung mit anderen Wettbewerbern möglich), darf andere Wettbewerber in diesem Markt nicht unfair behindern. Dann z. B. keine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund oder kein Zwang, gleichzeitig ohne sachlichen Zusammenhang andere Waren oder Dienstleistungen zu erbringen (Kopplungsgeschäfte).

Lösungsvorschlag: Wegen der schwierigen tatsächlichen Abgrenzungsfragen im Zweifelsfall fachkundige Beratung einholen.
Dumping

Problem: Unternehmen mit gegenüber kleineren oder mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen solche Wettbewerber nicht durch Verkauf unter den eigenen Herstellungskosten behindern.

Lösungsvorschlag: Wegen der schwierigen tatsächlichen Abgrenzungsfragen im Zweifelsfall fachkundige Beratung einholen.
Gemeinsamer Vertrieb

Problem: Gemeinsamer Vertrieb mit Wettbewerbern birgt stets kartellrechtliche Gefahren. Eine "Verzerrung" des Wettbewerbs muss nicht vorliegen.

Lösungsvorschlag: Die Frage, ob Vertriebsgemeinschaften kartellrechtskonform sind, kann nur nach einer umfassenden Beurteilung der Gesamtumstände erfolgen.

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