Die Stellenbeschreibung des Compliance-Beauftragten orientiert sich in Form und Inhalt an üblichen Bestellungsschreiben für gesetzliche Beauftragte.

Danach hat der Compliance-Beauftragte im Rahmen seiner Aufgabenstellung eine eigene Mitwirkungs-, Überwachungs- und Beratungspflicht. Für deren ordnungsgemäße Erfüllung muss er ebenso einstehen wie andere Unternehmensbeauftragte auch. Dies mag unbequem sein, insbesondere aus dem Blickwinkel eines Rechtsberaters, der sich als Handlungshelfer der Geschäftsleitung versteht, oder eines Risikomanagers, der systemisch Risikoquellen und diesbezügliche Handlungsstrategien aufzeigt, ergibt sich aber aus einem Vergleich mit der Pflichtendelegationssystematik und Beauftragten-Bestellung nahezu selbstverständlich.

Daher halten wir – anders als in Teilen der Literatur diskutiert – eine besondere Haftungsfreistellung für den Compliance-Beauftragten weder für erforderlich noch angebracht. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob für den Compliance-Beauftragten – wie für andere Unternehmensbeauftragte und Führungskräfte auch – eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) und eine Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden sollte. Wer über die Haftung des Compliance-Beauftragten nachdenkt, sollte zunächst an eine Versicherung denken.

Andererseits wird verständlich, dass der Compliance-Beauftragte typischerweise kein Linienvorgesetzter in der Pflichtendelegationskette der Geschäftsleitung ist. Er sollte daher nicht die Anweisungsbefugnisse und Handlungsverantwortlichkeit haben, die Geschäftsleitung oder Linienvorgesetzte für ihr Aufgabengebiet tragen.

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