1 Vorbemerkungen zum Arbeiten mit den Checklisten

 

Rz. 1

 
Hinweis

Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es u. a. die Jahresabschluss-Checkliste 2023, Allgemein, Vorarbeiten, in der weitere praxisorientierte Checklisten verlinkt sind.

Die Erstellung eines Jahresabschlusses ist i. d. R. eine sehr komplexe Aufgabe, weil

  • vielfältige handels- und steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind und
  • die im Jahresabschluss abzubildende wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit sehr unterschiedlichen und zum Teil gar nicht vorhersehbaren Details berücksichtigt werden muss.
  • Zudem kommen in diesem Jahr noch die Auswirkungen der Energiepreiskrise hinzu, die direkt die abzubildende Lage mehr oder weniger stark verändert haben dürfte.

In einer solchen Situation werden durch die Verwendung von Checklisten vor allem eine Systematisierung und eine Beschleunigung der Abschlussarbeiten erreicht.

 

Rz. 2

Die Systematisierung soll bewirken:

  • zweckmäßige zeitliche Reihenfolge der einzelnen Erstellungsarbeiten,
  • Durchführung aller notwendigen Erstellungsarbeiten,
  • Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
  • Ausnutzung aller bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten sowie
  • Schaffung der Voraussetzungen für den Nachvollzug und die Kontrolle der Abschlussarbeiten.
 

Rz. 3

Allein schon die Systematisierung der Abschlussarbeiten hat deren Beschleunigung zur Folge. Darüber hinaus erleichtert die durch Checklisten herbeigeführte Aufteilung der Abschlussarbeiten in Einzelaktivitäten das Delegieren von Aufgaben. Die für den Jahresabschluss Verantwortlichen werden auf diese Weise entlastet und können so die wichtigen Entscheidungen schneller vorbereiten und durchführen.

 

Rz. 4

Unterliegt das Unternehmen der Jahresabschlussprüfung durch externe Prüfer, so dient die planmäßige Verwendung von Checklisten bei der Abschlusserstellung zugleich einem reibungslosen Verlauf der Prüfung. Das wiederum reduziert Prüfungszeit und Prüfungskosten und hilft schließlich, unnötige Aufregungen zu vermeiden.

 

Rz. 5

Die in den Checklisten angesprochenen Vorgänge fallen zwar überwiegend in den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag, ein Teil der Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten muss jedoch schon vorher erfolgen. Unter diesem Aspekt wäre es deshalb nicht zweckmäßig, die Checklisten erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Jahresabschlusserstellung zur Hand zu nehmen. Andererseits können die Checklisten durchaus auch punktuell, d. h. nur in Teilbereichen, herangezogen werden.

 

Rz. 6

Antworten auf die in den Bilanz-Checklisten gestellten Fragen sowie weitere Anregungen und Vertiefungen finden Sie im Handbuch der Bilanzierung. Deshalb sind bei den einzelnen "Checks" Verweise auf die einschlägigen Beiträge angegeben. Es sind je Frage die Antworten [ja] und [n. a.] für "nicht anzuwenden" möglich.

 

Rz. 6a

Komplett eingearbeitet mit Anwendungspflicht erstmals seit dem Geschäftsjahr 2022 wurden die Anpassungen aus dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), die aber erst Wirkung im Jahr 2023 entwickeln, da es um die Offenlegung geht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes ist für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen, ein Ertragsteuerinformationsbericht notwendig. Außerdem wurden Änderungen an einigen HGB-Regelungen vorgenomen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 gelten. Ebenso müssen im Geschäftsjahr 2024 zunächst nur bestimmte Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integrieren. Hier steht die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aus, die bis Anfang Juli 2024 von den nationalen Gesetzgebern erfolgen muss und folgende Anwendungszeitpunkte aufweist:

  • Bereits 2024 werden die neuen Berichterstattungserfordernisse von den schon bislang nach den §§ 289b und 315b HGB verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitenden anzuwenden sein. Auch die Schweiz verpflichtet hier – allerdings begrenzt nur auf die Klimaberichterstattung – alle vergleichbaren dort ansässigen Unternehmen zu einer Berichterstattung nach den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD).
  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 haben alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften in der EU Daten über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschen und den Planeten und alle Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, offenzulegen. Dies gilt auch für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen für den Konzernlagebericht.
  • Ab 2026 sind dann auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet. Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU (mit einem Umsatz von über 150 Mio. EUR in der EU) müssen ebenfalls die Anforderungen erfüllen.

Bereits für 2023 gilt DRÄS 13 bezüglich Lageber...

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