Rz. 24
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass für die Eröffnungsbilanz keine allgemeine handelsrechtliche Prüfungspflicht besteht, da die §§ 316ff. HGB nur für die Jahresabschlüsse gelten? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
[ja] | [n. a.] | Bestehen entsprechende Vorschriften im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung oder aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, die eine Prüfung der Eröffnungsbilanz dennoch erforderlich machen? | |
[ja] | [n. a.] | Ist berücksichtigt worden, dass die freiwillige Prüfung der Eröffnungsbilanz insbesondere bei Sachgründungen zweckmäßig ist? | Sonderbilanzen und Status, Rz. 15 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde berücksichtigt, dass die Eröffnungsbilanz prüfungspflichtiger Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB und prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften innerhalb der Erstprüfung des (Rumpf-)Geschäftsjahres automatisch auch zur Prüfung ansteht? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 22 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG beachtet, nach dem eine Gründungsprüfung für AG und KGaA vorgeschrieben ist? (Inhalt: Vollständigkeit und Richtigkeit der Gründerangaben und ggf. Werthaltigkeitsprüfung der geleisteten Sacheinlagen.) | |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass weder nach den Vorschriften des PublG noch nach den Vorschriften des HGB eine Pflicht zur unmittelbaren Offenlegung von Eröffnungsbilanzen besteht? | Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 12 ff. Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 46 ff. |
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