Rz. 23

 
[ja] [n. a.] Ist die Eröffnungsbilanz gem. § 247 Abs. 1 HGB klar und übersichtlich aufgestellt worden? Jahresabschluss: Überblick, Rz. 24 f.
[ja] [n. a.] Wurde berücksichtigt, dass Einzelkaufleute und nicht unter § 264a HGB fallende Personenhandelsgesellschaften keine expliziten Vorschriften zu den Gliederungskriterien und zur Gliederungstiefe erfüllen müssen, diesen jedoch im Hinblick auf die GoB genügen, wenn sie für die Eröffnungsbilanz das Gliederungsschema des § 266 HGB für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 HGB verwenden? Personengesellschaften in der Rechnungslegung, Rz. 26 ff.
[ja] [n. a.] Ist beachtet worden, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB die Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der §§ 265 und 266 HGB aufzustellen haben?

Jahresabschlussgliederung, Rz. 1 ff.

Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 57 f.
[ja] [n. a.] Wurde berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Größenklassen nach §§ 267 und 267a HGB im Anwendungsbereich der Eröffnungsbilanz die Einstufung in die jeweiligen Klassen bereits erfüllt ist, wenn die Größenkriterien am ersten nachfolgenden Abschlussstichtag erfüllt sind (vgl. § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB)? Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 28 ff.

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