Rz. 60
[ja] | [n. a.] | Ist bei einer Aktiengesellschaft die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 172 Satz 1 AktG durch den Aufsichtsrat vorgenommen worden? (Ausnahme: Übertragung auf die Hauptversammlung entsprechend § 172 Satz 1 AktG i. V. m. § 173 Abs. 1 AktG.) | Jahresabschlusskompetenz, Rz. 48 f. |
[ja] | [n. a.] | Ist bei der GmbH berücksichtigt worden, dass nach §§ 42a Abs. 2 Satz 1 und 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen? | Jahresabschlusskompetenz, Rz. 38 |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass ein prüfungspflichtiger, aber nicht geprüfter Jahresabschluss nach den Regelungen des § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht festgestellt werden darf? (Hinweis: Bei eingetragenen Genossenschaften darf schon vor Abschluss der Prüfung eine Feststellung erfolgen.) | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 47 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass das Ergebnis der Prüfung für die Feststellung des Jahresabschlusses ohne Bedeutung ist? (Relevant bei der Erteilung eines Versagungsvermerks oder eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks.) | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 48 |
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