Rz. 56

 
[ja] [n. a.] Wollen kleine Unternehmen sich freiwillig prüfen lassen? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurde der Abschlussprüfer durch das vertretungsberechtigte Organ mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 37 ff.
[ja] [n. a.]
  • Bei Personenhandelsgesellschaften durch die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter
[ja] [n. a.]
  • Bei der GmbH durch die Geschäftsführung
[ja] [n. a.]
  • Bei der AG durch den Aufsichtsrat
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass der Prüfer für seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zudem vor seiner Beauftragung gewählt werden muss? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 34 ff.
[ja] [n. a.]
[ja] [n. a.]
[ja] [n. a.]
[ja] [n. a.] Ist berücksichtigt worden, dass nur die ordnungsgemäße Bestellung (= Wahl und Beauftragung) des Abschlussprüfers dazu führt, dass die Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung gem. §§ 316ff. HGB erfüllt sind? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 37 ff.
[ja] [n. a.] Hat der Abschlussprüfer festgestellt, ob der Annahme des Prüfungsauftrags keine Ausschlussgründe nach §§ 319, 319b HGB und §§ 49, 53 WPO sowie §§ 20ff. Berufssatzung entgegenstehen? (Hinweis: Mit dem FISG wurden die Ausschlussgründe deutlich verschärft für Unternehmen von öffentlichem Interesse.) Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 32
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass die Prüfung durch einen Abschlussprüfer, sofern es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB handelt, Voraussetzung für die ordnungsgemäße Feststellung des Jahresabschlusses ist? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 47
    Hinweis: Nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse (insb. kapitalmarktorientierte Unternehmen aber auch Kreditinstitute und Versicherungen) ist die mit dem AReG umgesetzte Abschlussprüferrichtlinie insbesondere bezüglich der externen Prüferrotation (§ 318 Abs. 1a HGB a. F. und den erweiterten Übergangsvorschriften in Art. 79 Abs. 3 EGHGB) zu beachten, die mit dem FISG bereits für das Geschäftsjahr 2021 wieder deutlich verschärft wurde.  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge