Rz. 58

 
[ja] [n. a.]

Wurden die Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses (JA: 3 Monate, kleine KapG: bis zu 6 Monate) bzw. Konzernabschlusses (KA: 5 Monate, kapitalmarktorientierte Gesellschaften 4 Monate) gem. §§ 264 Abs. 1, 290 Abs. 1 HGB eingehalten und dabei auch an die ggf. bestehenden Einschränkungen der Corona-Pandemie sowie die Offenlegungsfrist von maximal 4 Monaten für kapitalmarktorientierte Unternehmen gedacht?

(Nach dem DCGK (2022) Empfehlung F.2 soll der (Konzern-)Abschluss 90 Tage nach dem Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein.)
Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 61 ff.
[ja] [n. a.] Wurde die Vorschrift des § 320 HGB für die Vorlage des JA bzw. KA an den Abschlussprüfer eingehalten? Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 62
[ja] [n. a.] Wurde die Frist für die Prüfung des JA/KA durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG bzw. für Konzernabschlüsse von einem (+ einen weiteren) Monat nach Zugang der Unterlagen beachtet? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 42
[ja] [n. a.] Sind die Regelungen für die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung nach §§ 123, 175 AktG, § 42a GmbHG bzw. für Konzernabschlüsse hinreichend berücksichtigt worden? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 42

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