Rz. 57
[ja] | [n. a.] | Wurde berücksichtigt, dass für nachfolgende Gesellschaften eine Prüfungspflicht besteht? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
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[ja] | [n. a.] | Wurde berücksichtigt, dass für nachfolgende Konzerne eine Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts besteht? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
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[ja] | [n. a.] | Ist § 264 Abs. 3 und 4 sowie § 264b HGB hinreichend beachtet worden, wonach eine Ausnahme von der Prüfungspflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften dann besteht, wenn es sich um Tochterunternehmen eines zur Konzernrechnungslegung nach § 290 HGB verpflichteten Mutterunternehmens handelt und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (insbes. Einstandserklärung des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens)? | Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 27 Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass Konzerne unter den Voraussetzungen der §§ 290 Abs. 5, 291, 292, 293 HGB von der Prüfungspflicht befreit sind, wenn kein Abschluss aufgestellt zu werden braucht? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
[ja] | [n. a.] | Ist beachtet worden, dass auch ohne gesetzliche Verpflichtung § 317 HGB angewendet werden muss, wenn bei einer freiwilligen Prüfung ein Testat i. S. d. § 322 HGB erteilt werden soll? | Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 16 ff. |
[ja] | [n. a.] | Wurde beachtet, dass, falls eine freiwillige inhaltliche Prüfung des nichtfinanziellen Berichts/der nichtfinanziellen Erklärung erfolgte, seit dem 1.1.2019 eine Pflicht zur Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses nach § 289b Abs. 4 HGB besteht? |
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