Zusammenfassung

 
Begriff

Für die Adressaten internationaler wie auch nationaler Jahres- bzw. Konzernabschlüsse (vgl. IAS 7) sind Informationen über die einem Unternehmen zugeflossenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung von großer Bedeutung, um das Unternehmen finanzwirtschaftlich beurteilen zu können (DRS 21.1.) Für Konzernabschlüsse ist die Kapitalflussrechnung gemäß § 297 Abs. 1 HGB gesetzlicher Pflichtbestandteil der Rechnungslegung (vgl. auch DRS 21 "Kapitalflussrechnung" in der aktuellen Fassung). § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verpflichtet kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, zur Erweiterung des Einzelabschlusses um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Aber auch in den Jahresabschlüssen nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen wird die freiwillige Erweiterung des Jahresabschlusses um eine Kapitalflussrechnung immer mehr zur Regel.

Aufgrund der Tatsache, dass unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmaßnahmen keinen Einfluss auf die Zahlungsströme haben, ist die Kapitalflussrechnung das einzige Instrument des (Konzern-)Abschlusses, das ohne größere Aufbereitungsmaßnahmen dem internationalen Vergleich standhält.[1]

Die Kapitalflussrechnung soll die Informationen zur Ertragslage (GuV) und zur Vermögenslage (Bilanz) um Informationen zur Entwicklung der Finanzlage erweitern. Sie zeigt zu diesem Zweck die Zahlungsströme der Periode (Ein- und Auszahlungen) unterteilt nach

  • Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (Cashflow im engeren Sinne bzw. operativer Cashflow),
  • Cashflow aus Investitionstätigkeit,
  • Cashflow aus Finanzierungstätigkeit.

Aus der Summe dieser 3 Bereiche ergibt sich die Änderung der Finanzmittel im betreffenden Geschäftsjahr. Nach DRS 21.1 soll die Kapitalflussrechnung den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Sie erlaubt deshalb auch bessere Analysen der Innenfinanzierungskraft der Unternehmen sowie von (kritischen) Unternehmensentwicklungen. Darüber hinaus stellt die Kapitalflussrechnung einen wichtigen Bestandteil der Bewertungsmodelle im Rahmen von Unternehmensbewertungen dar. So sind die im Rahmen des WACC-FCF-Ansatzes[2] relevanten künftigen Cash-Flows (sog. Free Cash Flows) diejenigen finanziellen Überschüsse, die für sämtliche Kapitalgeber der Gesellschaft verfügbar sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Vorschriften finden sich in § 297 HGB und IAS 7 sowie DRS 21.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, 21. Auflage, § 3 Tz. 3.
[2] Weighted Average Cost of Capital.

1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Kapitalflussrechnung

Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS[1] oder US-GAAP[2] ist die Cashflow-Rechnung (Kapitalflussrechnung) gleichberechtigt zu Bilanz, GuV und Anhang. Sie ist wie diese Pflichtbestandteil der jährlichen Rechnungslegung. Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sehen eine entsprechende Verpflichtung nur für Konzernabschlüsse[3] und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen[4], vor.[5] Die freiwillige Aufstellung einer Kapitalflussrechnung ist jedoch bereits seit einigen Jahren Rechnungslegungspraxis mittlerer und großer Kapitalgesellschaften. Genauere Angaben zu Inhalt und Aufbau der Kapitalflussrechnung sind im HGB jedoch nicht enthalten. Die Anforderungen werden stattdessen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 21 in der Fassung v. 22.9.2017 spezifiziert (§ 342 Abs. 1 S. 1 HGB).[6] Nach DRS 21.7 wird die Anwendung des DRS 21 auch für Unternehmen empfohlen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen.[7] Der Standard findet keine Anwendung auf Mutterunternehmen, die nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 (§ 315e HGB) einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen (DRS 21.5), in diesem Fall gilt IAS 7 "Statement of Cash Flows".

Nach DRS 21.1 soll die Kapitalflussrechnung

  • den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten (finanzwirtschaftliche Beurteilung). Sie soll
  • die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen,
  • indem sie die Zahlungsströme der Berichtsperiode darstellt.
  • Insbesondere soll die Kapitalflussrechnung darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und
  • welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Derartige Informationen über eingehende und ausgehende Zahlungsströme können aus Bilanz und GuV nicht (oder nur zum Teil) abgeleitet werden. Die Bilanz gibt im Vorjahresvergleich Auskunft über die Entwicklung der Vermögenslage eines Unternehmens, die GuV über die Entwicklung der Ertragslage. Beide Rechenwerke erlauben nur bedingte Rückschlüss...

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