Soweit Investitionen nicht aus operativen Überschüssen innenfinanziert werden (können), bleibt die Mittelzuführung durch Außenfinanzierung. Nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber kann dabei zwischen Eigenkapitalzuführungen und Darlehensaufnahmen unterschieden werden. Den betreffenden Kapitalzuführungen stehen jeweils Kapitalrückführungen gegenüber. Die Anteilseigner wollen Dividenden, die Darlehensgeber Tilgungen. Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen oder Zuwendungen sind gemäß DRS 21.49 f. dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Die Darstellung des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit erfolgt ebenfalls nach der direkten Methode (DRS 21.47). Ein Mindestgliederungsschema ergibt sich aus DRS 21.50.[1]

 
Praxis-Beispiel

Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

  • (16) Die Cash-GmbH hat im März in Höhe von 1.000 TEUR eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital durchgeführt. Außerdem hat sie eine Barkapitalerhöhung von 50 TEUR vorgenommen.
  • (17) Aus steuerlichen Gründen wurden 2/3 des voraussichtlichen Gewinns des laufenden Jahres, d. h. 2.000 TEUR noch im Dezember als Vorabausschüttung ausgezahlt. Außerdem wurde im März das Ergebnis des Vorjahres in Höhe von 1.050 TEUR ausgeschüttet.
  • (18) Zur Finanzierung der Investitionen (s. o.) wurde im September ein Darlehen in Höhe von 600 TEUR aufgenommen.
  • (19) Alte Darlehen wurden in Höhe von 500 TEUR getilgt.

Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ergibt sich wie folgt:

 
16. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen[2] + 50
17. Auszahlungen an Gesellschafter (Gezahlte Dividenden) – 3.150
18. Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten + 600
19. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzkrediten – 500
20. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit – 3.000
[1] Vgl. auch IAS 7.17 (Beispielkatalog).
[2] Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat keine Zahlungswirkung. Sie ist lediglich eine Umbuchung innerhalb des Eigenkapitals.

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