Schlagwörter

Rückwirkung, Nichtselbständige Arbeit, Doppelbesteuerung, Freistellung, unbeschränkte Steuerpflicht, Einkünfte, Pilot, Irland, Völkerrecht, Treaty Override

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Verstößt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist?2. Ist § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig?

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2; EStG 2009 § 50d Abs. 9 S. 3, § 52 Abs. 59a S. 9; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25; DBA IRL 1962

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.08.2014; Aktenzeichen I R 86/13)

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