Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuerveranlagung nach dem 31.12.1996 für Stichtage vor dem 1.1.1997 zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 ist verfassungsrechtlich auch nach diesem Stichtag zulässig.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 2, § 13 Nr. 8a; VStG 1974 § 10 Nr. 1 Fassung: 1983-12-22, § 10 Nr. 1 Fassung: 1985-03-14, § 10 Nr. 1 Fassung: 1990-11-14, § 10 Nr. 1 Fassung: 1993-06-23, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Aktenzeichen 3 V 4881/97 VSt; EFG 1997, 1478)

 

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluß des Finanzgerichts Münster, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von zwei am 9. Juni 1997 ergangenen Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 abgelehnt hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestanden an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf den BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 (II B 30/97), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch nach dem 31. Dezember 1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Finanzgericht habe gegen seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil es den mit Gesetzeskraft versehenen Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 ff., nicht beachtet habe. Aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses sei zu entnehmen, daß das Vermögensteuergesetz nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr angewendet werden dürfe. Für die am 9. Juni 1997 vom Finanzamt erlassenen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 habe es auch deshalb an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, weil der Gesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht habe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung.

Der Beschluß des Finanzgerichts beachtet die Bindungswirkung der Entscheidungsformel zu Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91, der nach § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 8 a BVerfGG Gesetzeskraft zukommt. Das in der Entscheidungsformel genannte Datum, der 31. Dezember 1996, bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der die Vermögensteuer begründende Tatbestand verwirklicht ist, nicht den allein von der Arbeitsbelastung der Veranlagungsstellen und der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängigen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, die Vermögensteuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr gleichmäßig zu belasten. Die Gleichheit in der Zeit wird durch eine Besteuerung aller Vermögensteuerpflichtigen zu den gleichen vermögensteuerlichen Stichtagen gewährleistet. Hinge die Vermögensteuerlast hingegen von einem gewillkürten Handeln der Steuerpflichtigen oder der Behörde ab, so wäre die Gleichheit nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum erreichbaren Sollerträgen des Vermögens verfehlt und eine Ungleichheit je nach Stand des Verwaltungsverfahrens hergestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 305006

BStBl II 1998, 422

BB 1998, 1044

BB 1998, 1044-1045 (Gründe)

DB 1998, 862

DB 1998, 862 (Leitsatz und Gründe)

DStR 1998, 643

DStR 1998, 643-644 (red. Leitsatz und Gründe)

DStZ 1998, 618

HFR 1998, 578 (red. Leitsatz und Gründe)

NJW 1998, 1854

NJW 1998, 1854 (red. Leitsatz und Gründe)

Inf 1998, 383

KFR 1998, 255

NZG 1998, 436

StW 1998, 383-384 (red. Leitsatz und Gründe)

SteuerStud 1998, 471

WM 1998, 994

WM 1998, 994-995 (red. Leitsatz und Gründe)

WuB 1998, 747

GmbHR 1998, 612

stak 1998

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