Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Bezugsrechten auf GmbH-Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG auch Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile gehören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist sachlich gerechtfertigt, beide Veräußerungsvorgänge einander gleichzustellen, da sie in gleicher Weise zu einer Realisierung der Substanz der (alten) GmbH-Anteile führen.

 

Normenkette

EStG 1961 § 17 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 20.02.1975; Aktenzeichen IV R 15/71; BFHE, 115, 223)

 

Gründe

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 18, 85 [92], daß der Bundesfinanzhof § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1961 dahin gehend auslegt, die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft umfasse auch die Veräußerung von Bezugsrechten auf neue GmbH-Anteile. Es ist sachlich gerechtfertigt, beide Vorgänge einander gleichzustellen, da sie in gleicher Weise zu einer Realisierung der Substanz der (alten) GmbH-Anteile führen.

Dem Beschluß des BVerfG vom 7. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 111 [131]) ist nicht zu entnehmen, daß die Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf neue GmbH-Anteile nicht nach § 17 EStG besteuert würden oder werden dürften. Vielmehr wird die Zulässigkeit der Besteuerung „in diesen Fällen” vorausgesetzt, selbst wenn wegen der besonders niedrigen Anschaffungskosten höhere Veräußerungsgewinne entstehen könnten (BVerfGE a. a. 0.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643017

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