Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsveräußerung und Betriebsveräußerung im ganzen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes anzunehmen ist, läßt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln hinreichend sicher erkennen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihrer Auslegungsbedürftigkeit kann nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG 1969 § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 03.10.1984; Aktenzeichen I R 119/81)

 

Gründe

1. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes anzunehmen ist, läßt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln hinreichend sicher erkennen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihrer Auslegungsbedürftigkeit kann nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen (vgl. BVerfGE 59, 36 ≪52≫).

2. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof hat ohne Verkennung der Tragweite und Bedeutung der Grundrechte in Auslegung einfachen Rechts anhand der anerkannten Auslegungsmethoden und in Anwendung sachlich vertretbarer Auslegungsergebnisse entschieden, daß der Beschwerdeführer im steuerrechtlich maßgebenden Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den veräußerten Wirtschaftsgütern zum 15. März 1970 keinen Betrieb im Ganzen veräußert hat.

Verfassungsrechtlich ist es ebensowenig zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof auch eine Teilbetriebsveräußerung verneint, weil der Beschwerdeführer nicht die durch sein Leistungsprogramm (Drucken von Prospekten und Versandhauskatalogen) charakterisierte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob diese Auslegung einfachen Rechts und die Würdigung des Sachverhalts richtig ist und ob bei mehreren möglichen Auslegungsergebnissen der vom Beschwerdeführer gewünschten oder sogar einer weiteren Auslegung der Vorzug zu geben wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 21, 209 ≪216≫).

Die Auslegung durch den Bundesfinanzhof hält sich im Rahmen der richterlichen Gesetzesinterpretation, die im Rechtsstaat Aufgabe der Gerichte ist (vgl. BVerfGE 19, 166 ≪176≫; 21, 209 ≪218≫) und läßt insbesondere keine sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen erkennen (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪125≫; 67, 90 ≪94≫). Soweit der Bundesfinanzhof auf den Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei zeitlicher Differenz zum Übergang des bürgerlich-rechtlichen Eigentums abstellt, entspricht dies der im Einkommensteuerrecht von der Rechtsprechung und Literatur bereits zu anderen Vorschriften vertretenen Auffassung (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 16 Tz. 55; Littmann, Kommentar zum EStG, 14. Aufl., § 16 Tz. 16 und 133; Schmidt, Kommentar zum EStG, 4. Aufl., § 16 Anm. 4) und dem bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung maßgebenden Zeitpunkt der Gewinnrealisierung.

Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts zum Übergabezeitpunkt an. Es handelt sich erkennbar nicht um eigene tatsächliche Feststellungen, sondern um eine dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz obliegende rechtliche Würdigung.

3. Die weitere Rüge, der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu schützen, greift nicht durch. Es kann dabei offenbleiben, ob die Rüge überhaupt in ausreichender Form erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht abschließend entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung von Rechtsvorschriften ausnahmsweise verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes begegnen kann, wenn sich die Gesetzesinterpretation als „Wandel der Rechtsprechung” erweist (vgl. BVerfGE 18, 224 ≪240≫; 19, 38 ≪47≫; 38, 386 ≪397≫; 59, 128 ≪165≫; BVerfG, StRK, Art. 20 GG R. 150). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil – soweit ersichtlich – eine gegenteilige gefestigte Rechtsprechung zu den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen nicht bestanden hat. Der Bundesfinanzhof hat – wie ausgeführt – die Frage, daß es für die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankomme, bislang nicht ausdrücklich entschieden. Seine rechtliche Würdigung stimmt zudem mit der zu anderen einkommensteuerrechtlichen Tatbeständen (§ 17 und § 7 b EStG) vertretenen Rechtsauffassung überein.

Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof haben für die Veräußerung eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes mehrfach ausdrücklich zugleich die Aufgabe des Betriebes als „eines vom Veräußerer geführten wirtschaftlichen Organismusses” verlangt (vgl. RFH, StUW 1928, Sp. 1319; RFH, RStBl. 1932 S. 624; RFH, StUW 1935, S. 217; BEH, BStBl. III 1966 S. 168, 169 und 271; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Tz. 13; Tiedtke, DStR 1979, S. 543 und FR 1985, S. 298, 299).

Auch wenn dieses Merkmal in zahlreichen Entscheidungen zur Veräußerung von ganzen Gewerbebetrieben bzw. von Teilbetrieben nicht ausdrücklich geprüft worden oder bereits eine die Veräußerung verneinende Entscheidung aufgrund fehlender anderer Voraussetzungen getroffen worden sein sollte, kann der Beschwerdeführer hieraus keinesfalls eine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung ableiten.

4. Schließlich wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß der Bundesfinanzhof seinen Sachvortrag materiell-rechtlich abweichend würdigt (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪35≫; 67, 39 ≪41≫). Dies bedeutet nicht, daß er die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567791

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