Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

2. Die objektive Feststellungslast für Grund und Höhe von Werbungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 03.05.1988; Aktenzeichen IX B 201/87)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.10.1987; Aktenzeichen 6 K 179/85)

 

Gründe

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG wegen Nichtanerkennung der Darlehnszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum 1982 rügen, wird auf die Begründung des Nichtannahmebeschlusses vom 20. November 1984 – 1 BvR 1406/84 –, veröffentlicht in HFR 1985, S. 283, für den Veranlagungszeitraum 1980 Bezug genommen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 318 ≪327≫ m.w.N.) hat ausdrücklich auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen verwiesen und sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. ferner Nichtannahme-Beschluß vom 18. August 1987 – 1 BvR 488/87 –, veröffentlicht in HFR 1988, S. 242). Es hat (BVerfGE 13, 318 ≪328≫) die Entwicklung solcher Rechtsgrundsätze als herkömmliche richterliche Aufgabe bezeichnet.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. März 1985 zur Betriebsaufspaltung (BVerfGE 69, 188 ≪206≫) die vom Bundesfinanzhof aufgestellte (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 192) – widerlegbare – Vermutung für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten als eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Nichtverheirateten beanstandet hat, handelt es sich erkennbar um einen mit dem Ausgangsverfahren nicht vergleichbaren Sachverhalt. Diese Vermutung führte nämlich zu einer Umkehrung der Feststellungslast für einen steuerbegründenden Tatbestand. Im Gegensatz hierzu obliegt die objektive Feststellungslast für Grund und Höhe von Werbungskosten dem Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 69, 188 ≪206≫; BFH, BStBl. II 1983 S. 760).

2. Art. 103 Abs. 1 GG ist ersichtlich nicht verletzt worden. Die Fachgerichte müssen erhebliche Beweisanträge berücksichtigen (BVerfGE 69, 141 ≪144≫; 145 ≪148≫). Indessen hat das Finanzgericht (vgl. S. 14/15 des angegriffenen Urteils) die unter Beweis gestellten Fragen als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es im Ausgangsverfahren an einem wirksamen Darlehnsvertrag zu Beginn des Leistungsverhältnisses und für den hier streitigen Zeitraum (Januar bis November 1982) gefehlt habe und eine steuerschädliche private Mitveranlassung auch aus anderen, auf der Ebene der Lebensführung liegenden Gründen gegeben sein konnte. Die Beschwerdeführer tragen selber in ihrer beigefügten Klagebegründung vom 26. Juli 1985 (Seite 14) vor, der Zinssatz für den vom Beschwerdeführer entnommenen Festgeldbetrag habe in jener Zeit zwischen 7,75 und 9,25 v. H. gelegen, der ohne Abschlußpfleger vereinbarte Zinssatz für diesen darlehnsweise für die ausschließliche Vermögensbildung des Beschwerdeführers verwendeten Betrag lag hingegen bei lediglich 6 v. H. und damit deutlich unter den zu jener Zeit geltenden Kreditzinsen. Über die sonstigen Konditionen der Vereinbarung enthält das erstinstanzliche Urteil keine Feststellungen. Bereits angesichts dieser Zinsdifferenz und der Tatsache, daß der fachkundige Beschwerdeführer zwar für den Verkauf des ererbten Hausgrundstückes und die Anlage des Erlöses die vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen eingehalten, sie hingegen für die Darlehnsvereinbarung unbeachtet gelassen hat, erscheint die Würdigung des Finanzgerichts, andere nicht widerlegte private Gründe könnten für die Darlehnshingabe maßgebend gewesen sein, jedenfalls als vertretbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556446

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