Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Vermögensabgabe einer Privatkrankenanstalt nach dem LAG

 

Leitsatz (amtlich)

1.Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Vergünstigung, die gemäß § 57 LAG für das Vermögen gemeinnütziger Privatkrankenanstalten bei der Vermögensabgabe zu gewähren ist, danach abgestuft wird, ob und welches andere abgabepflichtige Vermögen neben dem Krankenanstaltsvermögen vorhanden ist.

2.§ 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA ist durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1; LAG § 18 Abs. 1 Nr. 14, §§ 30-32, 34, 37, 48, 57

 

Tatbestand

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Vermögensabgabe (VA) nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in den Fällen, in denen zu dem abgabepflichtigen Vermögen eine Privatkrankenanstalt gehört.

I.

1. Gemäß § 34 Abs. 1 LAG ist die VA in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrsbeträgen), die eine Verzinsung und Tilgung der Abgabe darstellen, bis zum 31. März 1979 zu entrichten. Diese Vierteljahrsbeträge werden regelmäßig wie folgt berechnet: Zunächst wird auf der Grundlage der Vermögensteuervorschriften unter Abzug bestimmter Freibeträge das abgabepflichtige Vermögen auf den Stichtag des 21. Juni 1948 ermittelt (§ 30 i.V.m. §§ 21 ff.). Die VA beträgt einheitlich 50 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens (§ 31 Satz 1). Der sich nach Abzug etwaiger Ermäßigungen für Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden (§ 31 Satz 2) ergebende Betrag ist die Abgabeschuld im Sinne des LAG (§ 31 Satz 3). Auf diese – ursprüngliche – Abgabeschuld ist die Soforthilfeabgabe anzurechnen, die – als Vorläufer der VA – für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 nach dem Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 8. August 1949 (Soforthilfegesetz – SHG – WiGBl S. 205) erhoben wurde (§ 32). Dies erklärt sich daraus, daß die Laufzeit der VA bereits am 1. April 1949 beginnt; die Zins- und Tilgungsraten für die bei Inkrafttreten des LAG bereits verstrichenen drei Jahre waren grundsätzlich nachzuentrichten (§§ 35, 36).

Nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe ergibt sich die „verbleibende Abgabeschuld” (§ 33). Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwendung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf die verbleibende Abgabeschuld berechnet (§§ 35, 36); diese betragen je nach der Art des abgabepflichtigen Vermögens

1,1 v. H.

(bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, bei bestimmten Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern),

1,4 v. H.

(bei gemischtgenutzten Grundstücken),

1,7 v. H.

(bei Betriebsvermögen und allem übrigen nicht unter die niedrigeren Sätze fallenden Vermögen).

Kommen nach der Zusammensetzung des Vermögens mehrere Vierteljahrssätze in Betracht, so ist ein durchschnittlicher Vierteljahrssatz, das „gewogene Mittel”, zu berechnen (§ 37).

2. Vermögen, das dem Betrieb einer Krankenanstalt gewidmet ist, wird durch mehrere Vorschriften begünstigt. Das Vermögen der sog. öffentlich-rechtlichen Krankenanstalten, d.h. der Krankenanstalten im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LAG von der VA befreit. Gleiches gilt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 LAG für die sog. freien gemeinnützigen Krankenanstalten, d.h. die Krankenanstalten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; der Umfang der Befreiung richtet sich dabei nach den Vorschriften der §§ 17–19 StAnpG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 i.d.F. der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl S. 181). Das danach befreite Krankenanstaltsvermögen gehört nicht zum abgabepflichtigen Vermögen im Sinne des § 30 LAG und bleibt daher bei Berechnung der – ursprünglichen oder verbleibenden – Abgabeschuld von vornherein außer Betracht. Für Privatkrankenanstalten ist folgendes bestimmt:

§ 57

Vergünstigung für Privatkrankenanstalten.

(1) Die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von Krankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt hat. Dies gilt solange, als die Krankenanstalt diese Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen erfüllt.

(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 1 Bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nachzuentrichten.

(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmt werden.

Die vorbehaltene nähere Regelung ist in der u.a. auf § 57 Abs. 3 LAG gestützten 10. AbgabenDV-LA vom 28. Juni 1954 (BGBl I S. 161) enthalten. Danach sind unter Privatkrankenanstalten im Sinne des § 57 LAG solche Krankenanstalten zu verstehen, die von natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder juristischen Personen des privaten Rechts betrieben werden, welche nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 LAG von der VA befreit sind (§ 53 10. AbgabenDV-LA). Eine Krankenanstalt diente 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die in § 11 Abs. 2 bis 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllte (§ 56 10. AbgabenDV-LA).

Ob die Krankenanstalt auch in der Folgezeit (1950 bis 1979) in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient, richtet sich nach den in diesem Zeitraum geltenden entsprechenden Bestimmungen (§ 58 10. AbgabenDV-LA). Weiterhin bestimmt die 10. AbgabenDV-LA:

§ 55

Ermittlung des anteiligen Vierteljahrsbetrags

(1) …

(2) Der nach § 57 des Gesetzes zu stundende Vierteljahrsbetrag ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Wertanteil des auf den Abgabepflichtigen entfallenden Krankenanstaltsvermögens … an seinem der Abgabe unterliegenden Vermögen entspricht. Vor der Ermittlung dieses Verhältnisses sind dem der Abgabe unterliegenden Vermögen die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern stehenden Schulden wieder hinzuzurechnen.

3. Von der Soforthilfeabgabe waren nach der gesetzlichen Regelung die öffentlich-rechtlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten befreit (§ 5 Nr. 8 SHG), die Privatkrankenanstalten waren dagegen unbeschränkt abgabepflichtig. Durch Erlaß des BdF vom 1. Februar 1952 (5. SHA – Sammelerlaß LA 8635 – 10/52) wurde die Soforthilfeabgabe für das dem Betrieb von gemeinnützigen Privatkrankenanstalten gewidmete Vermögen im Hinblick auf die im LAG zu erwartende Begünstigung anteilig gestundet Nach Erlaß des LAG gestattete der BdF durch Erlaß vom 6. Juni 1953 (LA 2321 – 7/53), daß auch bereits geleistete Soforthilfeabgabebeträge, soweit sie auf solches Vermögen entfielen, nachträglich mit Wirkung vom 1. April 1949 gestundet wurden.

II.

1. Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die eine als gemeinnützige Einrichtung anerkannte Privatklinik sowie ein gewerbliches Unternehmen betreibt.

Das abgabepflichtige Vermögen des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen:

rund

257 700,– DM

Anteil an dem Krankenhausvermögen

rund

48 050,– DM

Anteil an dem gewerblichen Unternehmen

rund

1 250,– DM

übriges Vermögen

insgesamt rund

307 000,– DM.

Die auf das Krankenhausvermögen entfallende Soforthilfeabgabe hat das FA im Einspruchsbescheid dem Beschwerdeführer nachträglich rückwirkend gestundet. Für das übrige Vermögen hatte der Beschwerdeführer insgesamt 7 092 DM an Soforthilfeabgabe zu entrichten.

Das FA hat die vom Beschwerdeführer zu leistenden Vierteljahrsbeträge an VA wie folgt berechnet:

abgabepflichtiges Vermögen

307 000,– DM

Vermögensabgabe = 50 % hiervon

153 500,– DM

abzüglich Soforthilfeabgabe-Anrechnungssoll.

7 092,– DM

verbleibende Abgabeschuld rund

146 410,– DM

Vierteljahrsbetrag – 1,7 % der verbleibenden Abgabeschuld

2 488,95 DM

hiervon gestundet 83,94 % entsprechend dem Anteil des auf die Krankenanstalt entfallenden Vermögens an dem gesamten abgabepflichtigen Vermögen

2089,25 DM

zu leistender Vierteljahrsbetrag

399,70 DM

Der Beschwerdeführer meint, bei der Berechnung der Vierteljahrsbeträge müßten das auf die Krankenanstalt entfallende Vermögen einerseits und das übrige Vermögen andererseits von vornherein getrennt und die Soforthilfeabgabe ganz auf die VA des nicht durch § 57 LAG begünstigten Teils des abgabepflichtigen Vermögens angerechnet werden. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:

1.

auf die Krankenanstalt

entfallendes Vermögen

257 700,– DM

Vermögensabgabe = 50 % hiervon

128 850,– DM

Vierteljahrsbetrag = 1,7 % hiervon

2 190,45 DM

gemäß § 57 LAG zu stunden

2 190,45 DM

2.

übriges Vermögen

49 300,– DM

Vermögensabgabe = 50 % hiervon

24 650,– DM

abzüglich Soforthilfeabgabe-Anrechnungssoll

7 092,– DM

verbleibende Abgabeschuld

17 558,– DM

zu leistender Vierteljahrsbetrag = 1,7 % hiervon

298,50 DM

Die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

2. Der BFH hat die angefochtene Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die in § 57 LAG getroffene Regelung könne nicht mit der Abgabebefreiung nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 LAG gleichgesetzt werden. Bei dieser gehöre der von der Abgabe befreite Teil nicht zum vermögensabgabepflichtigen Vermögen, während bei der Stundungsvorschrift des § 57 LAG die einheitliche VA-Schuld für das Gesamtvermögen bis zu der späteren Entscheidung über den Erlaß weiterbestehe und lediglich der auf die Krankenanstalt entfallende Teil der VA die Eigenschaft der Fälligkeit verliere.

Nach dem klaren Wortlaut des § 57 LAG kenne weder das abgabepflichtige Vermögen noch die ursprüngliche oder die verbleibende Abgabeschuld nach dem Verhältnis des begünstigten Krankenanstaltsvermögens zum übrigen Vermögen aufgeteilt werden mit der Wirkung, daß das Soforthilfeabgabe-Anrechnungssoll nur bei dem letzteren zu berücksichtigen wäre. Vielmehr könne diese Aufteilung erst bei den strikt nach den §§ 31 ff. LAG errechneten Vierteljahrsbeträgen vorgenommen werden.

Diese Berechnungsweise entspreche auch der Gesetzessystematik. Der Grundsatz der einheitlichen abgabemäßigen Behandlung beherrsche das LAG allgemein. Eine Aufspaltung in zwei getrennt zu behandelnde Vermögensmassen sei nur in § 84 LAG für das Zusammentreffen von Vermögen in Berlin (West) und von Vermögen im übrigen Bundesgebiet vorgesehen, weil zugunsten des Berliner Vermögens besondere Bestimmungen für die Bemessung der Abgabe getroffen seien (§ 88). Eine entsprechende Bestimmung für § 57 LAG fehle; eine getrennte Festsetzung der VA für das Krankenhausvermögen und das übrige Vermögen würde auch mit der in § 37 LAG vorgeschriebenen Anwendung des „gewogenen Mittels” nicht vereinbar sein.

§ 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA sei daher durch das Gesetz voll gedeckt. Ein abweichender Wille des Gesetzgebers sei, „obwohl er irgendwie bestanden haben mag”, im Gesetz nicht zum Ausdruck gelangt. Daher sei davon auszugehen, daß, der Gesetzgeber eventuelle Härten oder Nachteile, die mit dieser Regelung verbunden seien, in Kauf genommen habe, um die schon an sich schwierige Durchführung des Gesetzes nicht noch mehr zu erschweren.

III.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde und die Finanzgerichte verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor:

Die angeordnete Art der Anrechnung der Soforthilfeabgabe benachteilige ihn im Verhältnis zu den Trägern öffentlich-rechtlicher und freier gemeinnütziger Krankenanstalten; sie führe außerdem zu einer sachwidrig ungleichen Behandlung von Abgabepflichtigen je nachdem, ob sie außer der Krankenanstalt noch anderes Vermögen hätten, und je nachdem, ob und wieviel Soforthilfe sie für das übrige Vermögen gezahlt hätten. Aus der Entstehungsgeschichte des § 57 LAG ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in den Steuergesetzen die Privatkrankenanstalten mit den öffentlich-rechtlichen und den freien gemeinnützigen Krankenanstalten tatsächlich habe gleichstellen wollen, solange sie die gleichen Funktionen erfüllten. Diesem Willen des Gesetzgebers könne nur dadurch entsprochen werden, daß die VA-Schuld aufgeteilt und entsprechend die Soforthilfeabgabe allein auf die Schuld für das nicht begünstigte Vermögen angerechnet werde. Die entgegenstehende Vorschrift des § 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA sei durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt; ihre Anwendung verstoße daher auch gegen Art. 80 Abs. 1 GG.

2. Der BdF, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er trägt vor:

Der Gesetzgeber habe mit § 57 LAG die privaten Krankenanstalten für die Dauer der Gemeinnützigkeit ihres Wirkens den öffentlich-rechtlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten hinsichtlich der VA weder gleichstellen wollen, noch sei er zu einer solchen Gleichstellung auf Grund des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen. Die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung sei sachgerecht, weil die Tatbestände in beiden Fällen sich wesentlich voneinander unterschieden; die nur tatsächliche, nicht mit rechtlicher Dauerwirkung ausgestattete Widmung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bei den Privatkrankenanstalten hätte keine hinreichende Grundlage für eine Dauervergünstigung bieten können. Der Gesetzgeber habe es daher zulässigerweise für die Abgabepflicht der privaten Krankenanstalten bei den allgemeinen Regeln belassen und sei ihnen nur bei der Erhebung der Abgabe entgegengekommen. Die Anknüpfung an die von der verbleibenden Gesamtabgabeschuld berechneten Vierteljahrsbeträge halte sich im Rahmen vergleichbarer gesetzlicher Vergünstigungen (z.B. §§ 47 a, 53, 53 a, 54, 55, 55 a, 55 b, 55 c, 64, 65, 199, 203 Abs. 5 LAG) und sei damit System- und sachgerecht. Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf die Gesamtabgabeschuld entspreche dem im Gesetz allgemein festgelegten Anrechnungsprinzip, das auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Minderung der VA durch die Anrechnung der Soforthilfeabgabe als vorrangige Vergünstigung vor allen anderen VA-Vergünstigungen zu berücksichtigen; dies könne sich auch in anderen Fällen, in denen eine Vergünstigung auf der Grundlage des Vierteljahrsbetrags in Anspruch genommen werde, nachteilig auswirken.

Eine proportionale Aufteilung des Vierteljahrsbetrages nach Art der Regelung in § 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA sei im Gesetz immer dann vorgeschrieben, wenn eine Vergünstigung für bestimmte Teile des Stichtagsvermögens zu ermitteln sei (vgl. §§ 64 und 66). Die abweichende Aufspaltung des Vermögens in § 84 LAG beruhe auf ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers und sei erforderlich, weil dort verschiedene Vierteljahrssätze für die einzelnen Vermögensmassen vorgeschrieben seien. Die Bildung getrennter Vermögenssäulen im Falle des § 57 LAG würde die Berechnung der Abgabe, besonders bei Zusammentreffen des § 57 LAG mit den Regelungen für Berlin-Fälle und für Ehegatten (§§ 84, 22), übermäßig komplizieren.

§ 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA ziehe nur zwangsläufige Folgerungen aus der gesetzlichen Regelung des § 57 LAG und halte sich daher im Rahmen der dem Verordnungsgeber in § 57 Abs. 3 LAG erteilten Ermächtigung.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I.

Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil er hierdurch sowohl im Verhältnis zu den Rechtsträgern öffentlich-rechtlicher oder freier gemeinnütziger Krankenanstalten als auch im Verhältnis zu anderen Inhabern gemeinnützig wirkender Privatkrankenanstalten ohne sachlich einleuchtenden Grund benachteiligt wird.

1. Das LAG hat die Abgabepflicht für die Gruppe der öffentlich-rechtlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten einerseits, die Gruppe der gemeinnützig wirkenden Privatkrankenanstalten andererseits grundsätzlich verschieden geregelt: Während die erste Gruppe schlechthin von der VA befreit ist, wird der zweiten Gruppe die VA nur gestundet mit der Möglichkeit eines späteren Erlasses. Demgegenüber stellen vergleichbare allgemeine Steuergesetze beide Gruppen völlig gleich: Privatkrankenanstalten, welche die nach der Gewerbeordnung erforderliche Konzession besitzen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllen, werden ebenso wie die öffentlich-rechtlichen und die freien gemeinnützigen Krankenanstalten weder zur Vermögensteuer noch zur Grundsteuer herangezogen; dasselbe gilt für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Dennoch ist die Differenzierung zwischen den beiden Gruppen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 14 LAG einerseits, § 57 LAG andererseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die beiden Gruppen unterscheiden sich dadurch voneinander, daß bei den öffentlich-rechtlichen und den freien gemeinnützigen Krankenanstalten in aller Regel – durch Gesetz, Satzung usw. – die dauernde Widmung des Anstaltsvermögens für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke gesichert ist, während bei den Privatkrankenanstalten, auch wenn sie gemeinnützig wirken, eine solche Gewähr nicht besteht: Die Inhaber können, aus welchen Gründen auch immer, den Betrieb der Krankenanstalt einstellen und das Vermögen zu eigenem Nutzen verwenden. Dieser Unterschied spielt bei den laufenden Abgaben (z.B. Vermögensteuer, Grundsteuer) keine Rolle, weil bei ihrer Veranlagung und Erhebung regelmäßig bereits feststeht oder übersehbar ist, ob die Krankenanstalt im Veranlagungszeitraum die gleichen Funktionen erfüllt wie eine Krankenanstalt der erstgenannten Gruppe, d.h. vor allem, ob sie in gleicher Weise in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient. Anders als diese Steuern wird die VA nicht für einen bestimmten Zeitraum veranlagt und erhoben, sondern sie ist eine einmalige Abgabe nach dem Vermögensstand vom Währungsstichtag; jedoch ist mit Rücksicht auf die Höhe der Belastung ein ungewöhnlich langer Tilgungszeitraum (1. April 1949 oder 1. April 1952 bis 31. März 1979) vorgesehen (vgl. BVerfGE 20, 230 [237]). Daher läßt es sich rechtfertigen, daß der Gesetzgeber die Privatkrankenanstalten nicht von vornherein von der VA befreit, sondern für sie in § 57 LAG eine abweichende Sonderregelung getroffen hat. Die gewählte Form der Vergünstigung – Stundung der vierteljährlich zu entrichtenden Teilbeträge der Abgabe und Erlaß, wenn die Krankenanstalt während des ganzen Tilgungszeitraums den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung entsprochen hat – stellt sicher, daß das Steuerprivileg nur gewährt wird, wenn das betreffende Vermögen während der gesamten Laufzeit der Abgabe den erwähnten gemeinnützigen Zwecken gedient hat. Dabei besteht nach Wortlaut und Sinn der Gesetzesvorschrift kein Zweifel, daß der Inhaber der Anstalt unter dieser Voraussetzung einen Rechtsanspruch auf Erlaß der gestundeten Vierteljahrsbeträge hat (§ 57 Abs. 2 Satz 1).

2. Während es für das Ausmaß einer steuerlichen Vergünstigung normalerweise ohne Bedeutung ist, ob sie in der Rechtsform der Befreiung oder in der der Stundung, verbunden mit einem späteren Erlaßanspruch, gewährt wird, bewirkt die Berechnung des zu stundenden Betrages durch proportionale Aufteilung des Vierteljahrsbetrages, daß auch Privatkrankenanstalten, die während der gesamten Laufzeit der Abgabe gemeinnützig wirken, dennoch im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter gestellt werden als die Krankenanstalten der anderen Gruppe. Auch in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 14 LAG kann das befreite Krankenanstaltsvermögen mit anderem uneingeschränkt der VA unterliegenden Vermögen in einer Hand zusammentreffen (z.B. wenn der Träger des Krankenhauses zur Finanzierung der gemeinnützigen Einrichtung oder aus anderem Grund daneben einen Gewerbebetrieb mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt). In solchen Fällen wird – wie auch der BdF einräumt – das Krankenhausvermögen bereits bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens ausgeschieden: Das Vermögen wird also in das nach § 18 Abs. 1 LAG befreite Krankenanstaltsvermögen und in das übrige Vermögen aufgespalten, und die Vierteljahrsbeträge werden nur von dem nicht befreiten Vermögen berechnet. Bei Anwendung dieser Methode im Falle des Beschwerdeführers wäre nur von einem abgabepflichtigen Vermögen von 49 300 DM auszugehen, der Beschwerdeführer hätte, wie er richtig errechnet hat, vierteljährlich nur 298,50 DM zu entrichten, d.h. während der gesamten Laufzeit der Abgabe bis zum 31. März 1979 rund 11 000 DM weniger als nach den angefochtenen Entscheidungen.

Der BdF meint, auch diese verschiedene Behandlung sei gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber wegen des aufgezeigten Unterschiedes zwischen den beiden Gruppen von Krankenanstalten überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, die gemeinnützigen Privatkrankenanstalten bei der Regelung der VA zu begünstigen. Demgegenüber ist zu beachten, daß die erwähnte Regelung der allgemeinen Steuergesetze ersichtlich ein öffentliches Interesse an dem Betrieb der gemeinnützig wirkenden Privatkrankenanstalten anerkennt, weil diese weitgehend die gleichen Funktionen erfüllen wie die öffentlich-rechtlichen und freien gemeinnützigen Privatkrankenanstalten und insoweit die öffentliche Hand von dem Betrieb eigener Einrichtungen entlasten; die gleichen Erwägungen könnten aber auch für die VA gelten. Dies mag jedoch auf sich beruhen; denn jedenfalls kann der Unterschied zwischen den beiden Gruppen nicht zum Anlaß einer unsystematischen und sinnwidrigen Abstufung der Vergünstigung genommen werden. Die proportionale Aufteilung des einheitlich errechneten Vierteljahrsbetrages bewirkt jedoch, daß es im Einzelfall von zufälligen Umständen abhängt, ob dem Inhaber einer Privatkrankenanstalt relativ die gleiche oder nur eine geringere Vergünstigung zuteil wird wie dem Träger einer Krankenanstalt der anderen Gruppe. Dies führt zugleich dazu, daß innerhalb der Gruppe der gemeinnützig wirkenden Privatkrankenanstalten sachwidrige Differenzierungen entstehen.

a) Besteht das abgabepflichtige Vermögen lediglich aus dem Krankenanstaltsvermögen, so werden die nach den allgemeinen Vorschriften errechneten Vierteljahrsbeträge in vollem Umfang gestundet und bei Ende der Laufzeit der VA erlassen, wenn die Krankenanstalt bis dahin ununterbrochen gemeinnützig gewirkt hat. Der Abgabepflichtige steht also, wenn ihm der Erlaß gewährt wird, wirtschaftlich gleich mit dem Inhaber einer öffentlich-rechtlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalt von gleichem Vermögenswert.

Gehört zu dem abgabepflichtigen Vermögen jedoch noch anderes Vermögen, so führt die proportionale Berechnungsmethode sowohl bei der Anrechnung der Soforthilfeabgabe (§§ 32, 48) wie bei der Anwendung des „gewogenen Mittels” (§ 37) zu erheblichen Ungleichheiten.

b) Grundsätzlich ist auf die – ursprüngliche – Abgabeschuld der geschuldete Betrag an Soforthilfeabgabe anzurechnen, unabhängig davon, ob er tatsächlich geleistet worden ist oder noch offensteht (§ 48 Abs. 2 LAG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 3. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952 – BGBl I S. 660); eventuelle Rückstände an Soforthilfeabgabe wurden neben den Vierteljahrsbeträgen der VA nacherhoben (§ 48 Abs. 7 LAG i.V.m. § 4 der 3. AbgabenDV-LA). Die Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 2 Nr. 3 der 3. AbgabenDV-LA bei den sog. Anpassungsstundungen, d.h. wenn die Soforthilfeabgabe gestundet worden ist, weil vorauszusehen war, daß die Abgabe nach dem LAG vergleichsweise geringer sein würde; hierzu gehört auch die Stundung der Soforthilfeabgabe für das Vermögen gemeinnütziger Privatkrankenanstalten (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 6 zu § 2 der 3. AbgabenDV-LA). In den Fällen des § 57 LAG wird daher stets nur die Soforthilfeabgabe angerechnet, die auf das übrige abgabepflichtige Vermögen entfiel.

Die Auswirkung der proportionalen Berechnungsmethode läßt sich an den folgenden Beispielen erläutern:

Beträgt beispielsweise das abgabepflichtige Krankenanstaltsvermögen 200 000 DM, so sind die Vierteljahrsbeträge von (1,7 v. H. von 100 000 DM =) 1 700 DM in voller Höhe zu stunden und später zu erlassen. Tritt zu einem Krankenanstaltsvermögen in dieser. Höhe noch weiteres abgabepflichtiges Vermögen hinzu, für das gleichfalls ein Vierteljahrssatz von 1,7 v. H. vorgeschrieben ist, so ergibt sich folgendes [1] :

1. Beispiel

2. Beispiel

3. Beispiel

Krankenhausvermögen

200 000 DM

200 000 DM

200 000 DM

übriges Vermögen

100 000 DM

200 000 DM

1 000 000 DM

300 000 DM

400 000 DM

1 200 000 DM

zu stundender Vierteljahrsbetrag nach der proportionalen Berechnungsmethode

1 598 DM

1 547 DM

1 445 DM

Der Abgabepflichtige steht danach um so schlechter, je höher der Wert des übrigen Vermögens ist. Während im Ausgangsfall ein Betrag von 1 700 DM vierteljährlich gestundet wird, beträgt die höhere Belastung

1. Beispiel

2. Beispiel

3. Beispiel

vierteljährlich

102 DM =

153 DM =

255 DM =

6 v. H.

9 v. H.

15 v. H.

bei Ende der

Laufzeit der

Abgabe

11 016 DM

16 524 DM

27 540 DM

Da die Höhe des Stundungsbetrages das Ausmaß des bei Ende der Laufzeit zu gewährenden Erlasses bestimmt, muß der Abgabepflichtige also neben der üblichen VA für das übrige Vermögen eine zusätzliche Abgabeleistung für sein Krankenanstaltsvermögen oder wegen seines Krankenanstaltsvermögens in Höhe der Differenz erbringen, die von dem Privatkrankenanstaltsinhaber ohne anderes Vermögen und von den nach § 18 Abs. 1 LAG befreiten Krankenanstaltsträgern (mit oder ohne anderes Vermögen) nicht verlangt wird.

c) Die proportionale Berechnungsmethode des zu stundenden Betrages führt zwangsläufig zur Anwendung der Vorschrift über das „gewogene Mittel” (§ 37 LAG), wenn für das Krankenanstaltsvermögen und das übrige Vermögen nicht der gleiche Vierteljahrssatz anzuwenden ist. Wenngleich ein solcher Fall beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, kann diese wesentliche Auswirkung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Methode nicht außer Betracht bleiben. Der BFH hat zutreffend auf den inneren Zusammenhang zwischen der Anwendung des gewogenen Mittels und der angegriffenen Anrechnung der Soforthilfeabgabe hingewiesen und sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf sein Urteil vom 18. März 1960 (BStBl 1960 III S. 224) bezogen, wonach bei verschiedenartigem Vermögen vor der Ermittlung des nach § 57 LAG zu stundenden Betrages gemäß § 37 LAG zu verfahren ist.

Da für Krankenanstaltsvermögen stets der höchste Vierteljahrssatz (1,7 v. H.) anzuwenden ist, kommt die Berechnung des gewogenen Mittels nur in Frage, wenn für das übrige Vermögen ein ermäßigter Vierteljahrssatz (1,4 oder 1,1 v. H.) gilt. In diesem Falle ist nach § 37 LAG ein durchschnittlicher Vierteljahrssatz zu ermitteln, indem der Wert jedes Vermögensteils mit dem für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz vervielfacht und die Summe der so berechneten Beträge durch die Summe der Werte der Vermögensteile geteilt wird. Geht man etwa davon aus, daß in den zu b) gebildeten Beispielen das übrige Vermögen aus landwirtschaftlichem Vermögen besteht, für das ein Vierteljahrssatz von 1,1 v. H. vorgeschrieben ist, so ergibt sich folgendes:

1. Beispiel

2. Beispiel

3. Beispiel

Krankenhausvermögen

200 000 DM

200 000 DM

200 000 DM

landwirtschaftliches Vermögen

100 000 DM

200 000 DM

1 000 000 DM

300 000 DM

400 000 DM

1 200 000 DM

zu stundender Vierteljahrsbetrag

1 410 DM

1 274 DM

1 020 DM

Die höhere Belastung des Krankenanstaltseigentümers im Vergleich zum Ausgangsbeispiel beträgt danach

1. Beispiel

2. Beispiel

3. Beispiel

vierteljährlich

290 DM =

426 DM =

680 DM =

rd. 17 v.H.

rd. 25 v.H.

40 v.H.

bei Ende der

Laufzeit der

Abgabe

31 320 DM

46 008 DM

73 440 DM

Die Anwendung des gewogenen Mittels verstärkt somit die zu b) dargestellten Differenzen beträchtlich.

d) Insgesamt hat also bei Anwendung der proportionalen Berechnungsmethode nur derjenige Eigentümer einer Privatkrankenanstalt die Chance, wirtschaftlich den Trägern der öffentlich-rechtlichen und der freien gemeinnützigen Krankenanstalten gleichgestellt zu werden, dem außer dem Krankenanstaltsvermögen kein anderes abgabepflichtiges Vermögen gehört. Je größer dagegen sein übriges Vermögen ist, desto geringer wird der gestundete und später zu erlassende Betrag an VA, wobei neben der Höhe auch die Art des Vermögens von Bedeutung ist.

Diese Benachteiligung wird auch durch eine etwaige günstige Auswirkung der proportionalen Berechnungsmethode bei der Ermäßigung der VA wegen Kriegssachschäden usw. (§§ 39 ff.) nicht ausgeglichen. Die nachteilige Wirkung bei der Anrechnung der Soforthilfeabgabe tritt stets ein, wenn das Krankenanstaltsvermögen mit anderem abgabepflichtigen Vermögen zusammentrifft, die nachteilige Wirkung durch Anwendung des § 37 LAG generell dann, wenn das übrige Vermögen einem ermäßigten Vierteljahrssatz unterliegt. Es liegt aber auf der Hand, daß in diesen Fällen nicht immer, auch nicht typischerweise ein zur Ermäßigung der Abgabe führender Schaden vorliegen wird, zumal da nur Schäden zu berücksichtigen sind, die mehr als 30 v. H. des Gesamtvermögens ausmachen. Eine Kompensation scheidet daher schon deswegen aus, weil die möglichen Vorteile und Nachteile bei typischer Betrachtung nicht zusammentreffen (vgl. BVerfGE 12, 151 [168]; 15, 328 [333]). Überdies kann die Behandlung des abgabepflichtigen Vermögens als Einheit nur dann einen Vorteil für den Krankenanstaltseigentümer bedeuten, wenn solche Schäden ausschließlich oder überwiegend an dem Krankenanstaltsvermögen entstanden sind. Ist dagegen umgekehrt allein oder vorwiegend das übrige Vermögen von einem Schaden betroffen, so führt die Berücksichtigung des Schadens ähnlich wie die Anrechnung der Soforthilfeabgabe zu einer Minderung des nach § 57 LAG zu stundenden Betrages.

3. Prüft man das Gesamtergebnis am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, so leuchtet es sachlich nicht ein, daß die gemeinnützig wirkenden Privatkrankenanstalten in dieser Weise schlechter gestellt werden als die von der VA befreiten öffentlich-rechtlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten. Die proportionale Berechnungsmethode macht vielmehr das Ausmaß der den Privatkrankenanstalten gewährten Vergünstigung von Umständen abhängig, die in keiner Beziehung zu dem aufgezeigten Unterschied zwischen den beiden Gruppen vor Krankenanstalten – der mangelnden dauernden Festlegung der gemeinnützigen Zweckbindung (vgl. oben I 1) – stehen. Da es für die Befreiung von der VA nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 14 LAG keine Rolle spielt, ob der Inhaber der Krankenanstalt außerdem noch anderes abgabepflichtiges Vermögen besitzt, kann kein rechter Sinn darin gefunden werden, daß dieser Umstand bei den gemeinnützigen Privatkrankenanstalten die Höhe der Vergünstigung maßgebend bestimmen soll. Daß das Zusammentreffen von befreitem und abgabepflichtigem Vermögen nicht die Regel sein wird, kann nicht ins Gewicht fallen, da die Zahl der Privatkrankenanstalten ohnehin viel kleiner ist als die der auf Grund des § 18 Abs. 1 LAG begünstigten Krankenanstalten.

Auch die Beschränkung des Vergleichs auf die Gruppe der gemeinnützigen Privatkrankenanstalten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die bei der proportionalen Berechnungsmethode entstehenden Ungleichheiten im Verhältnis der einzelnen Privatkrankenanstalten zueinander stehen weder mit dem Zweck der Begünstigung in Einklang, noch lassen sie sich durch andere sachliche Erwägungen rechtfertigen.

a) Zwar ließe sich einwenden, es sei vertretbar, den „vermögenden” Krankenhauseigentümer, dem außer dem Krankenhausvermögen noch anderes Vermögen gehört, weniger zu begünstigen als den im übrigen vermögenslosen, mit anderen Worten, dem „vermögenden” Krankenhauseigentümer auch für das Krankenhausvermögen eine ermäßigte Abgabe aufzuerlegen, deren Höhe von dem Wert des anderen Vermögens abhängt. Dieser Einwand hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand.

Zunächst wird die höhere Belastung der „vermögenden” Krankenhauseigentümer nicht nach gleichmäßigen Maßstäben vorgenommen. So wirkt sich die Benachteiligung durch die Bildung des gewogenen Mittels nur aus, wenn für das übrige Vermögen ein geringerer Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist. Es ist aber kein Grund ersichtlich, diejenigen Krankenhauseigentümer, die daneben beispielsweise noch weiteres Betriebsvermögen haben, besser zu stellen als solche, deren übriges Vermögen aus landwirtschaftlichem Vermögen besteht. Im Gegenteil sind die Eigentümer von Betriebsvermögen in der Regel belastungsfähiger als die Eigentümer von landwirtschaftlichem Vermögen; deshalb werden sie auch nach einem höheren Vierteljahrssatz zur VA herangezogen.

Eine solche Differenzierung stimmt auch nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Begünstigung überein. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die VA grundsätzlich aus den laufenden Erträgen des belasteten Vermögens bezahlt werden (vgl. BVerfGE 20, 230 [237]); § 57 LAG bezweckt demgemäß, im öffentlichen Interesse eine Inanspruchnahme etwaiger Erträge des Krankenanstaltsvermögens oder gar der Vermögenssubstanz durch die Abgabe abzuwenden. Von daher hätte es allenfalls als sinnvoll erscheinen können, die Begünstigung nach dem Ertrag oder der Ertragsfähigkeit des übrigen Vermögens abzustufen.

Vor allem aber steht die stärkere Belastung der „vermögenden” Krankenhauseigentümer im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung. Die VA beträgt einheitlich 50 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens. Abgesehen von den Freibeträgen für kleinere Vermögen (§ 29) hat der Gesetzgeber von einer verhältnismäßig stärkeren Belastung der größeren Vermögen (Progression) bewußt abgesehen. Dann läßt es sich aber nicht halten, wenn gerade bei den Eigentümern gemeinnützig wirkender Privatkrankenanstalten zwischen vermögenden und weniger vermögenden oder nicht-vermögenden Abgabepflichtigen differenziert wird. Ein solches Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr systemfremd (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 9, 237 [243]).

b) Die beanstandeten Ungleichheiten sind auch keine unbeträchtlichen Nebenfolgen einer im übrigen unbedenklichen Regelung, die verfassungsrechtlich hingenommen werden könnten (vgl. BVerfGE 13, 331 [341] m. weit. Nachw.; 21, 12 [27 f.]). Wie sich aus den vorstehenden Beispielen ergibt, sind die Differenzbeträge so hoch, daß nicht mehr von geringfügigen Nachteilen gesprochen werden kann. Die Nachteile treten auch nicht nur in besonders gestalteten Einzelfällen auf; sie belasten eine ganze Gruppe, nämlich alle Krankenhauseigentümer, die außerdem noch anderes abgabepflichtiges Vermögen haben.

c) Die Nachteile der proportionalen Berechnungsmethode können auch durch den Gesichtspunkt der Praktikabilität nicht gerechtfertigt werden, dem im Steuerrecht im allgemeinen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 13, 331 [341]; 21, 12 [27]), wenngleich er gerade in der Regelung des LAG weniger hervortritt (vgl. BVerfGE 12, 151 [171 f.]). Die dargestellten Ungleichheiten lassen sich ohne weiteres vermeiden, wenn das Krankenanstaltsvermögen und das übrige Vermögen von vornherein getrennt behandelt werden und der zu stundende Betrag nach den bei gesonderter Berechnung auf das Krankenanstaltsvermögen entfallenden Vierteljahrsbeträgen bemessen wird. Hierbei wird die Soforthilfeabgabe nur bei dem Vermögensteil angerechnet, für den sie seinerzeit erhoben wurde, d.h. bei dem nicht durch § 57 LAG begünstigten Vermögensteil; eine Anwendung des „gewogenen Mittels” im Verhältnis der beiden Vermögensteile zueinander scheidet gänzlich aus. Daß diese Berechnungsmethode zu einer erheblichen verwaltungstechnischen Erschwerung führen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal da § 57 LAG ohnehin nur in einer vergleichsweise geringen Zahl von Fällen anzuwenden ist. Die Regelung des § 29 LAG wird praktisch keine Rolle spielen, weil der Wert des Krankenanstaltsvermögens die Besteuerungsgrenze (3 000 DM) und die Freibetragsgrenze (35 000 DM) fast immer übersteigen wird. Die Berücksichtigung der Schulden, für die auch nach der proportionalen Methode eine besondere Vorschrift erforderlich ist (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 der 10. AbgabenDV-LA), sowie etwaiger Kriegssachschäden usw. läßt sich auch bei einer Aufspaltung des Gesamtvermögens lösen, wie § 84 LAG zeigt.

Die nach der proportionalen Methode nötige Berechnung dürfte insgesamt eher komplizierter sein als die beiden Berechnungen, die bei der Trennung der beiden Vermögensteile vorzunehmen sind; überdies kommt auch die proportionale Methode bei der Feststellung der anzurechnenden Soforthilfeabgabe und der Berechnung des „gewogenen Mittels” nicht ohne eine Aufspaltung des abgabepflichtigen Gesamtvermögens aus. Schließlich müssen die Finanzbehörden bei Zusammentreffen von abgabebefreitem und abgabepflichtigem Vermögen in den Fällen des § 18 LAG stets die betreffenden Vermögensmassen getrennt behandeln. Dem Hinweis des BdF auf ein mögliches Zusammentreffen der Anwendung des § 57 LAG mit § 22 LAG (Zusammenveranlagung von Ehegatten) und § 84 LAG (Begünstigung für Vermögen in Berlin) kann kein Gewicht zukommen, weil es sich insoweit nur um Ausnahmefälle handeln wird; außerdem ist es auch in solchen Fällen möglich, statt zweier schwierigerer Berechnungen drei oder vier einfachere Berechnungen vorzunehmen. Etwaige Komplizierungen im Falle des § 55 c LAG müssen schon deswegen außer Betracht bleiben, weil diese Vorschrift erst nachträglich eingefügt worden ist, um die zum Teil nicht verfassungsgemäße Anwendung des § 29 Abs. 1 LAG durch die Finanzbehörden auszugleichen (vgl. BVerfGE 20, 230 [231 f., 236 f.]).

Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer daher durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil diese Entscheidungen bei der Berechnung der Vergünstigung des § 57 LAG die proportionale Methode angewandt haben. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben; die Sache ist an den BFH zurückzuverweisen.

II.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf der Anwendung des § 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA. Die danach gebotene Berechnung des zu stundenden Betrages durch proportionale Aufteilung des Vierteljahrsbetrages setzt voraus, daß zunächst das abgabepflichtige Vermögen einschließlich des Krankenanstaltsvermögens als eine Einheit behandelt und hiervon nach den allgemeinen Vorschriften ohne Berücksichtigung der Vergünstigung des § 57 LAG ein einheitlicher Vierteljahrsbetrag errechnet wird; eine Aufspaltung des gesamten abgabepflichtigen Vermögens in Krankenanstaltsvermögen und anderes Vermögen mit entsprechender gesonderter Berechnung der auf die beiden Vermögensteile entfallenden Abgabeschuld und der hierauf zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge ist damit ausgeschlossen. Diese Bestimmung schreibt also die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Rechtsanwendung zwingend und eindeutig vor; sie muß, daher gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt werden.

Dagegen ergibt sich der proportionale Berechnungsmodus entgegen der Auffassung des BFH und des BdF nicht zwangsläufig aus § 57 LAG; diese Vorschrift läßt vielmehr eine andere – verfassungskonforme – Ermittlung der zu stundenden und zu erlassenden Beträge zu (vgl. die Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1958, EFG 1958, 181, und des FG München vom 28. April 1959 – II 71/58; s. a. die Kommentare zum LAG von Harmening, Anm. 1 zu § 57, und Hopf-Littmann, Anm. 4 zu § 57).

1. Der Wortlaut der Vorschrift steht nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber die Vergünstigung nicht an die Abgabeschuld im ganzen, sondern an die „Vierteljahrsbeträge” anknüpft, so erklärt sich dies daraus, daß die Abgabe erst erlassen werden soll, falls das Vermögen während der ganzen Laufzeit dem gemeinnützigen Zweck gedient hat: Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzung sollen zunächst nur die vierteljährlich zu entrichtenden Teilbeträge der Abgabe nicht erhoben werden. Die Verwendung des Begriffes „Vierteljahrsbeträge” besagt daher noch nicht, daß der zu stundende Betrag nach der proportionalen Methode zu berechnen ist. Die Fassung:

„Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von Krankenanstalten gewidmet ist” läßt sich ebenso gut dahin verstehen, daß ein gesonderter Vierteljahrsbetrag für das Krankenanstaltsvermögen zu bilden ist, wenn außer dem begünstigten Vermögen noch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden ist.

Eine fast gleiche Formulierung findet sich auch in der Sondervorschrift des § 56 LAG, die nach der ursprünglichen Gesetzesfassung unmittelbar vor der Bestimmung über die Krankenanstalten stand (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1: „… der darauf entfallenden Vierteljahrsbeträge”, und Satz 2: „Vierteljahrsbeträge, soweit sie auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen entfallen”). Bei der Anwendung dieser Sondervorschrift werden aber in Anlehnung an die Berlin-Regelung zwei „Vermögenssäulen” aus dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen gebildet.

2. Daß der Sinngehalt des § 57 LAG darin liegt, den Privatkrankenanstalten, sofern sie während des ganzen Tilgungszeitraums der VA gemeinnützig wirken, für ihr Vermögen die Abgabe in voller Höhe zu erlassen, läßt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift i.V.m. § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 14 LAG sowie der Gleichstellung dieser Anstalten mit den öffentlich-rechtlichen und den freien gemeinnützigen Krankenanstalten in allen vergleichbaren Steuergesetzen erschließen. Die Entstehungsgeschichte bestätigt dies:

Der von der Bundesregierung eingebrachte erste Entwurf eines Gesetzes über einen Lastenausgleich (BT Drucks. I/1800) enthielt noch keine Vorschrift zugunsten der privaten Krankenanstalten; die heutige Regelung geht vielmehr auf einen Vorschlag des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich zurück. In den Protokollen des von diesem Bundestagsausschuß gebildeten Unterausschusses „Befreiungen” heißt es hierzu:

Im Unterausschuß wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß die Privatkrankenanstalten wie folgt behandelt werden sollen: Sie sollen von den Leistungen auf die Vermögensabgabe befreit werden, wenn und solange die Voraussetzungen nach § 16 GrStDVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 bis 6 GemVO gegeben sind. Den Privatkrankenanstalten soll die Verpflichtung auferlegt werden, zu bestimmten Zeitpunkten nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung vorgelegen haben und noch vorliegen. Diese Sicherung müsse auf jeden Fall verlangt werden.

(Kurzprotokoll der 9. Sitzung des Unterausschusses vom 27. Juni 1951 S. 3; vgl. auch Kurzprotokoll der 13. Sitzung vom 13. Juli 1951 S. 8).

Zugleich schlug der Unterausschuß dem Lastenausgleichsausschuß die Einfügung einer dem § 57 LAG im wesentlichen entsprechenden Vorschrift vor (vgl. BT I, Aussch. für den Lastenausgleich, Anlage zum Kurzprotokoll der 58. Sitzung vom 11. September 1951, § 36 a). Die Vorschrift erhielt in den Beratungen des Ausschusses für den Lastenausgleich die heutige Fassung (vgl. Kurzprotokoll der 95. Sitzung vom 17. Januar 1952 S. 5 und BTDrucks. I/3300) und wurde im Plenum des Bundestages ohne Diskussion einstimmig angenommen (vgl. die 208. und 213. Bundestagssitzung vom 7. und 16. Mai 1952 – BT I, Sten. Ber. S. 9103 und 9393).

Die Initiatoren der Regelung beabsichtigten danach eine völlige Befreiung der gemeinnützigen privaten Krankenanstalten von der VA, wollten aber verhindern, daß ein Krankenhauseigentümer, der sein Vermögen nachträglich dem gemeinnützigen Zweck entzieht, zu Unrecht in den Genuß der Befreiung gelangt. Nur aus diesem Grunde wurde die Vergünstigung in die Form einer Stundung mit späterem Erlaßanspruch gekleidet. Wirtschaftlich handelt es sich also um eine auflösend bedingte Befreiung: Der Krankenanstaltsinhaber soll praktisch von Anfang an von der VA freigestellt werden, diese Befreiung soll jedoch rückwirkend hinfällig werden, wenn während der Laufzeit der VA der gemeinnützige Zweck aufgegeben wird.

Diesem im Wortlaut hinreichend zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers entspricht es nicht, wenn die gewollte wirtschaftliche Gleichstellung mit den von der VA befreiten Krankenanstalten durch die proportionale Berechnung der Vergünstigung verhindert wird.

3. Auch der Zusammenhang der Vorschrift mit der Gesamtregelung des Gesetzes zwingt nicht zur Anwendung dieser Methode.

Das LAG enthält keine allgemeine Vorschrift, die ausdrücklich einen bestimmten Berechnungsmodus vorschreibt. Der vom BFH und vom BdF aus § 84 LAG gezogene Umkehrschluß vermag schon im Hinblick auf die Handhabung des § 56 LAG nicht zu überzeugen. Mit dem gleichen Recht ließe sich auch die Auffassung vertreten, die in dem Sonderfall des § 66 Abs. 2 Nr. 3 LAG ausdrücklich vorgeschriebene proportionale Berechnungsmethode dürfe in vergleichbaren Fällen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht entsprechend angewandt werden.

Ebensowenig läßt sich aus dem System des Gesetzes ein – abgesehen von den Berlin-Fällen – ausnahmslos geltender „Grundsatz der einheitlichen abgabemäßigen Behandlung” herleiten, wonach auch im Falle des § 57 LAG das abgabepflichtige Vermögen und die Abgabeschuld als untrennbare Einheit angesehen werden müßten. Wenn nach § 31 Satz 1 LAG die VA „einheitlich” 50 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens beträgt, so bedeutet das nur, daß dieser Abgabesatz ohne Rücksicht auf die Art und Höhe des Vermögens vorgeschrieben ist, nicht aber, daß die Abgabeschuld stets einheitlich festgestellt werden muß. Dementsprechend kann auch nicht aus § 32 i.V.m. § 48 LAG gefolgert werden, daß die Soforthilfeabgabe stets nur einheitlich auf die einheitlich berechnete Abgabeschuld angerechnet werden darf. Wäre dies richtig, so müßte konsequenterweise in den Fällen des § 57 LAG die für das gesamte abgabepflichtige Vermögen einschließlich des Krankenanstaltsvermögens geschuldete Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld angerechnet werden; die tatsächlich vorgenommene Aufspaltung der Soforthilfeabgabe in den auf das Krankenanstaltsvermögen entfallenden (nicht anzurechnenden) Teil und den auf das übrige Vermögen entfallenden (anzurechnenden) Teil widerspricht aber offensichtlich dem behaupteten Prinzip.

Dieses Prinzip kann auch nicht aus § 37 LAG und § 22, 38 LAG entnommen werden. Die Vorschrift des § 37 LAG hat ihren guten Sinn, wenn die VA von einem aus verschiedenen Kategorien zusammengesetzten Vermögen wirklich in voller Höhe erhoben werden soll; ihre Anwendung führt aber, wie dargelegt, in dem Sonderfall des § 57 LAG zu sinnwidrigen Ergebnissen. Bezüglich der §§ 22, 38 LAG ist durch die erst nach der angefochtenen Entscheidung des BFH ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 151) klargestellt, daß die VA der Ehegatten nicht in jeder Hinsicht als Einheit behandelt werden darf.

Auch der Hinweis auf andere gesetzliche Vergünstigungen oder Sondervorschriften, die an die von der verbleibenden Abgabeschuld berechneten Vierteljahrsbeträge anknüpfen, vermag die angegriffene Gesetzesauslegung nicht zu stützen. Die Regelung für die Privatkrankenanstalten, wonach wegen der speziellen Nutzung des Vermögens eine modifizierte Befreiung von der Abgabe gewährt wird, hat im Gesetz keine Parallele. Insbesondere unterscheidet sie sich wesentlich von sozialen Vergünstigungen, die wegen eines in der Person des Abgabepflichtigen liegenden Umstandes gewährt werden oder erst durch Novellen zum LAG eingeführt worden sind, so daß die Anknüpfung an die konkrete Belastung durch den zuvor festgestellten Vierteljahrsbetrag schon aus praktischen Gründen nahelag (vgl. z.B. §§ 53 bis 55 a, 47 a LAG), sowie von Regelungen, welche nachträgliche Änderungen des Abgabeschuldners oder des Vermögensbestandes betreffen (vgl. z.B. §§ 64 bis 67 LAG). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob es in den genannten Fällen sachgerecht ist, die Anrechnung der Soforthilfeabgabe als eine vorrangige Vergünstigung zu behandeln. Der Sonderregelung des § 57 LAG sind weit eher die Fälle vergleichbar, in denen Vermögen einer bestimmten Art oder Nutzung begünstigt werden soll; hier wird aber überwiegend gerade nicht die proportionale Methode angewandt, sondern die Ermäßigung wird durch Trennung der Vermögensteile oder auf andere Weise losgelöst von der Veranlagung des nicht begünstigten Vermögensteils ermittelt (vgl. §§ 56, 58 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 der 22. AbgabenDV-LA, § 84 LAG).

4. Insgesamt kann und muß daher nach § 57 LAG der zu stundende Vierteljahrsbetrag so berechnet werden, daß die Eigentümer privater Krankenanstalten bei Ende der Laufzeit der Abgabe unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 den von der Abgabe befreiten Krankenanstaltsträgern gleichstehen. Bei dieser Auslegung verstößt die Vorschrift nicht gegen das Grundgesetz.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 553

BVerfGE 23, 327

BVerfGE, 327

[1] Es ist hier nur die allgemeine Soforthilfeabgabe (§§ 14, 16 Abs. 1 SHG) berücksichtigt.

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