Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenveranlagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG auf nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten beschränkt ist, verletzt keine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Gründe

Durch die Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG, der die Zusammenveranlagung auf nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten beschränkt, werden Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht berührt, weil Ehegatten durch die in Rede stehende Bestimmung gegenüber Ledigen nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 9, 237, [242]).

Die verschiedene Behandlung der getrennt lebenden und der zusammen lebenden Ehegatten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gemäß § 32 a Abs. 2 EStG mit der Zusammenveranlagung verbundene sog. Splitting beruht auf der Vorstellung, daß das Gesamteinkommen der Ehegatten von beiden gemeinsam je zur Hälfte erwirtschaftet wird.

Daß der Steuergesetzgeber diese Betrachtungsweise, die in etwa auch der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) zugrunde liegt, auf zusammen lebende Ehegatten beschränkt, erscheint sachlich vertretbar. Denn der Gesetzgeber kann davon ausgehen, daß die in der Ehe regelmäßig bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten ebenso wie bei geschiedenen Ehegatten und Ledigen typischerweise nicht gegeben sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678975

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