Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer. unzulässige Richtervorlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer mehrmals bejaht.

2. An eine erneute Richtervorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 31 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Vorlegungsbeschluss vom 16.10.1998; Aktenzeichen 9 K 208/92)

 

Tatbestand

I.

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Fragen, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz 1984 (GewStG), wonach jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer unterliegt, mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 6 GG vereinbar ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob die Kläger im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung mit ihren Einkünften aus dem Grundstück Flst. Nr. 760 und mit ihren Anteilen an dem Gewinn einer GmbH, an der sie jeweils 40 vom Hundert der Stammanteile halten, Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielt und damit einen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG) betrieben zu haben. Das Finanzamt vertrat im Anschluß an eine – u.a. die Gewinnfeststellungen und die Gewerbesteuer 1986 bis 1989 umfassende – Außenprüfung die Auffassung, die Kläger seien sachlich und personell derart eng mit dem gewerblichen Unternehmen der GmbH verbunden, daß sie – im Rahmen einer Betriebsaufspaltung – aus der Überlassung des Grundstücks Flst. Nr. 760 an die GmbH Einkünfte aus gewerblicher Verpachtung erzielt hätten. Dementsprechend erließ das Finanzamt gegen die Kläger für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1989 Gewerbesteuer-Meßbetragsbescheide. Zur Begründung ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trugen die Kläger im wesentlichen vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien nicht gegeben. Das vorlegende Gericht bejahte nach umfassender einfach-rechtlicher Prüfung das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung. Werde wie im Streitfall ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen (den Klägern) der Betriebsgesellschaft (der GmbH) gegen ein Entgelt zur Nutzung überlassen, erziele die Besitzgesellschaft Einkünfte aus gewerblicher Verpachtung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und betreibe einen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG).

2. Das Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Stuttgart – hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1998 die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Zur Begründung heißt es u.a.:

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG sei zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts verfassungswidrig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, daß die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lasse (BVerfGE 75, 108 ≪157≫). § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG grenze die Gruppe der belasteten Steuerpflichtigen jedoch enger ein, als der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit (BVerfGE 84, 239 ≪268 ff.≫; 93, 121 ≪134 f.≫) die maßgebliche Vergleichsgruppe. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG wähle die Steuerpflichtigen nicht nur nach ihrer bloßen finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern nach der Art ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Der „Objektsteuercharakter” der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 5. September 1990, BStBl II 1991, 25) biete nicht den dafür erforderlichen Sachgrund von ausreichendem Gewicht. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag belaste nämlich – ebenso wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer – als „Zusatzertragsteuer” (BVerfGE 90, 109 ≪117 f.≫) den „periodischen Zuwachs an individueller finanzieller Zahlungsfähigkeit” (Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn, EStG, Stand: Oktober 1998, § 2, Rn. A 180, Rn. B 111). Die Ausprägung der einzelnen Einkunftsarten in den §§ 13 ff. EStG diene allein dem Ziel, die Ermittlung des jeweiligen Erwerbseinkommens tatbestandlich vorzuzeichnen, sei jedoch nicht dazu geeignet, Belastungsunterschiede zwischen den Einkunftsarten zu begründen.

b) Die Gewerbesteuer als solche werde zwar von Art. 106 Abs. 6 GG vorausgesetzt, das Äquivalenzprinzip (BVerfGE 46, 224 ≪236 f.≫) stelle indes keinen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden sachbereichsbezogenen Grund dar. Den nach Art. 109 Abs. 2 GG zu beachtenden Erfordernissen des gesamt wirtschaftlichen Gleichgewichts könne allerdings auch eine Steuer dienen, deren zu erwartendes Aufkommen die Gemeinden dazu veranlassen könne, die Grundlagen für die Ansiedlung von Unternehmen zu schaffen. Derartige Maßnahmen der Gemeinden stünden im Interesse der Allgemeinheit an dem Gelingen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) und dem der Gemeinden an ihrer finanziellen Eigenverantwortung. Daneben seien sie auch dazu bestimmt, im Interesse der Steuerpflichtigen die Grundlagen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu schaffen und die Möglichkeiten des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu erweitern. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG als Steuergegenstand benannte Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes lasse jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß dieser Interessenausgleich tatsächlich mit der gegenwärtigen Gewerbesteuer geschaffen werden solle. Nicht nachzuvollziehen sei insbesondere, warum die Gewerbesteuer einerseits allgemein an den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb anknüpfe (§ 7 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 15 ff. EStG, § 8 Abs. 1, 2 KStG), den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) jedoch verschone, andererseits aber nicht danach unterscheide, ob tatsächlich bei allen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieben das Interesse der Gemeinde, die örtlichen Grundlagen für die Ansiedlung des Unternehmens zu schaffen, überhaupt noch gefördert werden könne. Dieser Mangel werde noch durch den Umstand verstärkt, daß die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten freiberuflichen Tätigkeiten sich nicht „auf einen einzigen tragenden Gesichtspunkt zurückführen” ließen (BVerfGE 46, 224 ≪240 f.≫), und sich die freiberuflichen und die gewerblichen Tätigkeiten vielfach ähnelten, weil sie jeweils darauf gerichtet seien, von dem Steuerpflichtigen angebotene Dienste zu erbringen.

c) Zur Zulässigkeit der erneuten Vorlage führt das vorlegende Gericht aus:

Der (erneuten) Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG stehe der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 – 1 BvR 15/75 –, BVerfGE 46, 224, nicht entgegen. Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den Urteilen vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239, und vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, BVerfGE 93, 121, habe sich ein erheblicher Wandel in der Beurteilung der steuerlichen Lastengleichheit ergeben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977, BVerfGE 46, 224, seien durch Art. 5 Nr. 4 Buchstabe a, bb, Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1977, Art. 2 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 7, Nr. 13 des Steueränderungsgesetzes 1979 und Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 Eingriffe in die Struktur der Gewerbesteuer erfolgt, die u.a. dazu geführt hätten, daß die Gewerbesteuer nur noch von einer beschränkten Anzahl von Gewerbebetrieben erhoben werde.

III.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist grundsätzlich unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit höherrangigem Recht bereits entschieden hat. Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, die ferner gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft entfalten (vgl. BVerfGE 33, 199 ≪203 f.≫; 70, 242 ≪249≫; 79, 256 ≪264≫). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfGE 21, 54 ≪63≫; 26, 1 ≪8, 9≫; 46, 224 ≪233≫) oder ist von ihr ausgegangen (vgl. BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ≪112≫; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich indes stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht. Erfaßt werden damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Eine erneute Vorlage ist deshalb dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Jedoch sind an die Begründung einer zweiten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 ≪203 f.≫; 39, 169 ≪181 f.≫; 65, 179 ≪181≫; 78, 38 ≪48≫; 87, 341 ≪346≫). Stützt sich das vorlegende Gericht auf Veränderungen der einfach-rechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (BVerfGE 39, 169 ≪181 f.≫; 78, 38 ≪48≫; 87, 341 ≪346≫). Soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muß die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (BVerfGE 87, 341 ≪346≫).

2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß in bezug auf die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG in mehrfacher Hinsicht nicht.

a) Gegenstand der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 sowie 46, 224 war u.a. die Frage der Gültigkeit der Gewerbesteuer als solcher, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Gewerbesteuer nur die Betriebe der Gewerbetreibenden belastet, während die Betriebe der Land- und Forstwirte und der freien Berufe davon nicht betroffen sind. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht in den tragenden Erwägungen der beiden vorgenannten Entscheidungen mit Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) in dem Sinne geklärt, daß die Gewerbesteuer als solche mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Da das vorlegende Gericht vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu früheren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer steht, hätte es – von der Begründung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgehend – Gründe darlegen müssen, daß die Rechtskraft des Tenors der früheren Entscheidung nicht die erneute Sachprüfung hindert, ob die Gewerbesteuer als solche auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 70, 242 ≪249≫). An entsprechenden Darlegungen fehlt es jedoch.

b) Das vorlegende Gericht legt bei seiner Prüfung nicht die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in den früheren Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle über einen weitgehenden Gestaltungsspielraum verfügt und es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, daß der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Realsteuern überhaupt mehrere Gruppen unterschieden hat, und zwar die Land- und Forstwirte, die freiberuflich Arbeitenden und die Gewerbetreibenden. Es vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit stehe der Gewerbesteuer, die nicht ausschließlich an die finanzielle Leistungsfähigkeit, sondern auch an die Art der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit anknüpfe, entgegen. Damit beachtet das vorlegende Gericht nicht seine Bindung an die die Entscheidungen tragende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in ständiger und auch neuester Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Erschließung von Steuerquellen zugebilligt hat (vgl. BVerfGE 49, 343 ≪360≫; 50, 57 ≪77 ff.≫; 65, 325 ≪351, 354≫; 74, 182 ≪200≫; 84, 239 ≪271≫; 93, 165 ≪177 f.≫; Beschluß vom 30. September 1998 – 2 BvR 1818/91 – S. 10 des Umdrucks).

c) Das vorlegende Gericht mißt zudem dem Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit einen Inhalt zu, der weder den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 bzw. 46, 224 noch der übrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat von Anfang an aus Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 6, 55 ≪70≫, seither stRspr) und aus diesem den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit abgeleitet (BVerfGE 47, 1 ≪29≫). Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt in ihrer bereichsspezifischen Anwendung auf das gegenwärtige Steuerrecht, daß jeder Inländer je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (BVerfGE 93, 121 ≪135≫). Aus dem Gebot der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen folgt für den Gesetzgeber indes keine Beschränkung in seinem Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Steuergegenstandes (BVerfGE 84, 239 ≪271≫). Etwas davon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Gründen der vom vorlegenden Senat genannten Entscheidungen BVerfGE 84, 239 ≪268≫ und 93, 121 ≪134≫. Hat der Gesetzgeber jedoch in Ausübung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgewählt, so hat er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪271≫; 93, 121 ≪136≫).

d) Daß etwa ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung hinsichtlich des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen eingetreten wäre, legt das Gericht nicht dar. Die diesbezüglichen Ausführungen zum Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit genügen im übrigen den Darlegungsanforderungen auch nicht. Ob ein solcher grundlegender Wandel der für die Vorlagefrage maßgeblichen Rechtsauffassung überhaupt eine erneute Vorlage ermöglichen kann (offen gelassen in BVerfGE 33, 199 ≪204≫), bedarf danach keiner Entscheidung.

e) Soweit der Vorlagebeschluß sich auf den Hinweis beschränkt, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1977 (BVerfGE 46, 224) hätte sich durch mehrfache Gesetzesänderungen die Struktur der Gewerbesteuer verändert, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen, die an die Begründung einer erneuten Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an jeglichen Darlegungen, die die Bedeutung der inhaltlich nicht näher dargestellten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den tragenden Gründen der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würdigen (vgl. dazu BVerfGE 87, 341 ≪346≫).

f) Die Vorlage ist ebenfalls insoweit unzulässig, als das vorlegende Gericht auch einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 6 GG sieht. Es legt bei seiner Prüfung nicht die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 ≪8≫; 46, 224 ≪236≫ zugrunde, wonach Art. 106 Abs. 6 GG in der Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359) – wie vorher Art. 105 Abs. 2 a.F. GG (BVerfGE 13, 331 ≪348≫) – das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsieht und damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung billigt. Damit beachtet das vorlegende Gericht nicht seine Bindung an die die Entscheidungen tragende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts. Daß insoweit ein grundlegender Wandel eingetreten wäre oder die Gewerbesteuer seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 ihren Realsteuercharakter verloren hätte und deshalb keine nach Art. 106 Abs. 6 GG zulässige Steuer mehr darstellt, legt der Vorlagebeschluß nicht dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458829

Inf 1999, 575

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