Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerpflicht einer Anteilsvereinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 22.06.1966; Aktenzeichen II 165/62; BFHE, 86, 520)

 

Gründe

1. Wegen der Eigenart des in erster Linie fiskalischen Zwecken dienenden Steuerrechts braucht der Gesetzgeber bei der Regelung der Steuertatbestände im Grunderwerbsteuergesetz nicht durchgängig an die bürgerlich-rechtliche Ordnung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 13, 331 [339 f.]; 24, 112 [113 f.]). Er durfte deshalb § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte als Ergänzungstatbestand gestalten, ohne damit die selbstgewählte Systematik des Gesetzes aufzugeben (vgl. BVerfGE 16, 203 [207] für Anteilsvereinigungen).

2. Der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geregelte „Durchgriff” durch die Rechtsform der GmbH verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das bürgerliche Recht eine entsprechende Betrachtung kennt, wenn alle Gesellschaftsanteile – auf einmal oder nacheinander – auf einen Gesellschafter übertragen werden. In Fällen dieser Art kann die äußere Rechtsform zugunsten des wirtschaftlich erstrebten Erfolges durchbrochen werden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26. März 1969 – 1 BvR 512/66BVerfGE 25, 309; Laule, RGmbH 1965, 47 jeweils mit Nachweisen).

Der Gesetzgeber war nach Art. 3 Abs. 1 und 14 GG nicht gehalten, die Steuerpflicht wie bei Personengesellschaften unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GrEStG zu beschränken, da das Steuerrecht wie das bürgerliche Recht grundsätzlich zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheidet (vgl. BVerfGE 24, 112 [118]).

Die angefochtene Norm gehört somit zur verfassungsmäßigen Ordnung i. S. von Art. 2 Abs. 1 GG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695248

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