Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG über den Ausschluß der Beschwerden an den BFH in Aussetzungssachen ist auch insoweit verfassungsmäßig, als er für Verfahren gilt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 15. September 1975 bereits anhängig waren.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4

 

Gründe

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Beschwerdeführern nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtsweg einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 [233], ständige Rechtsprechung). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete grundsätzliche Verbot rückwirkender Eingriffe in legitime Besitzstände des Bürgers gilt hier schon deswegen nicht, weil das BFH-Entlastungsgesetz bereits verkündet war, als die Beschwerdeführer beim FG Düsseldorf Klage erhoben und die die Verfahren VI 432/75 A und 434/75 A einleitenden Anträge stellten. Die Beschwerdeführer konnten deswegen nicht darauf vertrauen, ihnen stünde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts noch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof offen. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob es überhaupt ein durch das Rückwirkungsverbot geschütztes Vertrauen in den Fortbestand eines bestimmten Instanzenzuges geben kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641789

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge