Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrstufiger Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf einen mehrstufigen Rechtsweg. Daß nach § 115 Abs. 1 und 2 FGO i. V. mit Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG die Zulässigkeit der Revision von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird und der Bundesfinanzhof eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die verfahrensmäßigen Unterschiede der beiden Rechtsbehelfe abgelehnt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1-2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; VGFGVfBeschlG Art. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 16.12.1986; Aktenzeichen VII R 102/86)

 

Gründe

Aus Art. 19 Abs. 4 und aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf einen mehrstufigen Rechtsweg (BVerfGE 11, 232 ≪233≫; 65, 76 ≪90≫). Es verstößt deshalb nicht gegen diese Verfassungsbestimmungen, daß nach § 115 Abs. 1 und 2 FGO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG die Zulässigkeit der Revision von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, deren Vorliegen vom Finanzgericht und – auf Nichtzulassungsbeschwerde – vom Bundesfinanzhof zu prüfen ist.

Es ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Bundesfinanzhof eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die verfahrensmäßigen Unterschiede der beiden Rechtsbehelfe abgelehnt hat. Eine Pflicht, vorab auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision hinzuweisen, läßt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 67, 90 ≪96≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

DVBl. 1987, 844

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