Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Monatsfrist für eine Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Urteil nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von Amts wegen zuzustellen oder mitzuteilen, sondern wird es nur auf Betreiben der Partei zugestellt (§ 317 Abs. 1 ZPO), so beginnt der Lauf der Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht erst mit der Parteizustellung; es genügt, daß der Betroffene in den Besitz eines amtlich ausgefertigten Abdruckes (§ 317 Abs. 3 ZPO) der vollständigen Entscheidung gelangt ist.

2. Die Monatsfrist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt.

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1; ZPO § 317 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 19.06.1952; Aktenzeichen III ZR 147/50)

 

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der am 23. November 1952 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das am 19. Juni 1952 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofes, durch das seine gegen den Landesverband Lippe gerichtete Feststellungsklage unter Aufhebung der Vorentscheidung abgewiesen worden ist. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer nicht von der Gegenpartei förmlich zugestellt worden, doch hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes – wie die beigezogenen Akten ergeben – den Bevollmächtigten beider Prozeßparteien am 29. August 1952 je eine Ausfertigung und eine Abschrift des vollständigen Urteils (mit Tatbestand und Gründen) zugeleitet. Diese Schriftstücke hat der damalige Bevollmächtigte des Beschwerdeführers – wie er auf Befragen mitgeteilt hat – am 30. August 1952 erhalten.

Der Beschwerdeführer ist im Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdefrist möglicherweise versäumt ist. Darauf hat er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

B.

Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen, da der Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (§ 25 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt; sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist unzulässig.

1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde „binnen eines Monats nach Zustellung der mit Gründen versehenen rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zu erheben”. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer unter Berufung auf diesen Wortlaut, die Beschwerdefrist habe in seinem Falle mangels formeller Zustellung des angefochtenen Urteils noch nicht zu laufen begonnen.

Der Ausdruck Zustellung ist nach Sinn und Zweck des § 93 Abs.1 BVerfGG hier nicht in formellem Sinne zu verstehen. Durch die Fristsetzung soll einmal im öffentlichen Interesse erreicht werden, daß der von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffene um des Rechtsfriedens willen sich alsbald darüber schlüssig wird, ob er von dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen will; es soll verhindert werden, daß die Verfassungsbeschwerde erst in einem Zeitpunkt erhoben wird, in dem verständigerweise niemand mehr damit zu rechnen braucht, daß der Betroffene noch Interesse an einer Feststellung der behaupteten Grundrechtsverletzung hat. Zum anderen will der Gesetzgeber im Interesse des Betroffenen ausschließen, daß die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor ihm die Entscheidung in einer Weise zugegangen ist, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte zu überzeugen (BVerfGE 2,101 [102]). Aus diesen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht eine förmliche Zustellung nicht als erforderlich angesehen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen, wenn das jeweils maßgebende Verfahrensgesetz eine formlose Mitteilung der Entscheidung durch das Gericht an die Verfahrensbeteiligten genügen läßt (BVerfGE 1, 433 [436] für den Fall des § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO und BVerfGE 2, 101 für den Fall des § 329 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die gleichen Erwägungen führen dazu, eine förmliche Zustellung für den Beginn des Fristlaufes auch dann nicht als erforderlich anzusehen, wenn – wie hier – das angefochtene Urteil nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von Amts wegen zuzustellen oder mitzuteilen ist, sondern nur auf Betreiben der Parteien zugestellt wird (§ 317 Abs. 1 ZPO). Soweit die Zustellung in den Händen der Parteien liegt, werden insbesondere letztinstanzliche Urteile in der Praxis häufig gar nicht und nur ausnahmsweise in vollständiger Form zugestellt (vgl. hierzu Wieczorek in MDR 1952 (S. 6 f. [7]). Denn für die Parteien hat die Zustellung letztinstanzlicher Urteile im allgemeinen nur Bedeutung als notwendige Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO). Dafür genügt die Zustellung der Urteilsformel (§ 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), so daß man sich darauf beschränkt. Kommt eine Zwangsvollstreckung nicht in Frage, so wird in der Regel überhaupt nicht zugestellt. Sähe man die formelle Zustellung im Parteibetrieb als maßgebend für den Beginn des Fristlaufes nach § 93 Abs. 1 BVerfGG an, so würde entweder in diesem Bereich der Zweck der Frist, um des Rechtsfriedens willen in angemessener Zeit einen Entschluß des Betroffenen herbeizuführen, vereitelt werden, oder die Parteien würden sich durch die entfernte Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde genötigt sehen, künftig dem Gegner auch alle letztinstanzlichen Urteile in vollständiger Fassung zuzustellen. Es liegt auf der Hand, daß das bei der Formulierung des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht beabsichtigt war; es widerspräche auch den jahrzehntelangen Bemühungen um Einschränkung des Schreibwerks im zivilprozessualen Verfahren (vgl. dazu Z. B. RGZ 104, 402 [404]). Offensichtlich ist bei der Formulierung des § 93 Abs. 1 BVerfGG nur an die Zustellung im Amtsbetrieb gedacht worden.

Im Zivilprozeß pflegen sich die Parteien in aller Regel einen vollständigen Abdruck des Urteils zu beschaffen, ohne eine Zustellung auf Betreiben des Prozeßgegners abzuwarten; darauf hat das Reichsgericht schon in RGZ 101, 253 ff. hingewiesen. Es ist bei den Gerichten und so auch beim Bundesgerichtshof üblich, daß die Geschäftsstelle den Rechtsanwälten auf Grund eines generellen – auf § 299 Abs. 1 ZPO gestützten – Ersuchens Abdrucke der ergangenen Zivilurteile zuleitet, wie das auch hier geschehen ist. Will man der Verfahrenswirklichkeit im Parteibetrieb gerecht werden, so muß hiernach der Lauf der Frist beginnen, sobald der Betroffene in den Besitz eines amtlich ausgefertigten Abdruckes (§ 317 Abs. 3 ZPO) der vollständigen Entscheidung gelangt ist. Nur diese Auslegung des § 93 Abs. 1 BVerfGG wird beiden Zwecken der Fristbestimmung gerecht: dem Beschwerdeführer wird eine vollständige Prüfung seines Falles ermöglicht und zugleich wird dem Rechtsfrieden gedient. Die Auslegung beruht auf ähnlichen Rechtsgedanken wie § 187 ZPO, der (mit einziger Ausnahme der Zustellung, die eine Notfrist in Lauf setzt) dem Gericht die Befugnis gibt, eine Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem der mit der Zustellung erstrebte Zustand, d. h. die einwandfreie Bekanntgabe des zuzustellenden Schriftstückes, eingetreten ist (Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. III, 2 zu § 187).

Im vorliegenden Falle konnte der Beschwerdeführer mit der Aushändigung der Entscheidung am 30. August 1952 in zuverlässiger Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und wurde dadurch in den Stand gesetzt, die Voraussetzungen für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Die erst am 23. November 1952 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist deshalb verspätet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

In dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ist eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen, und der Text des § 93, im Zusammenhang gelesen, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber sie auch nicht zulassen wollte. § 93 BVerfGG enthält zwei Prozeßhandlungsfristen; in Absatz 1 die hier in Rede stehende Monatsfrist, in Absatz 2 die Jahresfrist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Jahresfrist eine echte Ausschlußfrist ist. Bei Versäumung der Jahresfrist eine Wiedereinsetzung zulassen hieße, den Zweck des § 93 Abs. 2 BVerfGG, die Gesetze nach Ablauf eines Jahres der unmittelbaren Anfechtung durch Verfassungsbeschwerde zu entziehen, weitgehend vereiteln; denn die Wiedereinsetzung müßte dann sämtlichen Personen erteilt werden, die erst nach Fristablauf durch das Gesetz unmittelbar betroffen würden. Das legt den Gedanken nahe, daß auch die Frist des Abs. 1 als Ausschlußfrist gemeint ist.

Zu dem gleichen Ergebnis führt die Prüfung, ob die Zulassung der Wiedereinsetzung aus allgemeinen Rechtsgedanken des deutschen Verfahrensrechts zulässig oder geboten ist. Das grundlegende und umfassendste Verfahrensgesetz, die ZPO, geht grundsätzlich davon aus, daß die Versäumung einer Prozeßhandlung eine Partei mit der versäumten Handlung endgültig und ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ausschließt (§ 230 ZPO). Zwar läßt sich nicht verkennen, daß die in der ZPO selbst statuierten Ausnahmen die wichtigsten Fälle des instanzgerichtlichen Verfahrens umfassen und daß die Rechtsprechung sowie die späteren Verfahrensgesetze, insbesondere diejenigen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dahin neigen, die Wiedereinsetzung zu einem allgemeinen Rechtsinstitut des instanzgerichtlichen Verfahrens zu machen. Doch sind im allgemeinen Prozeßrecht z. B. so bedeutsame Fristen, wie die Wiedereinsetzungsfrist selbst (§ 234 Abs. 1 ZPO) und die Endfristen des § 234 Abs. 3 ZPO (1 Jahr) und des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO (5 Jahre), echte Ausschlußfristen. Auch ist die Wiedereinsetzung in den einzelnen Verfahrensgesetzen verschieden gestaltet, so daß von einem allgemeinen einheitlichen Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung im gesamten deutschen Verfahrensrecht nicht gesprochen werden kann.

Steht schon diese Erwägung der Übernahme der Wiedereinsetzung in die Verfassungsgerichtsbarkeit durch gesetzesergänzende Interpretation entgegen, so verbietet sie sich vor allem aus dem besonderen Charakter der Verfassungsbeschwerde. Die Prozeßfristen, gegen deren Versäumung in der bisherigen Gesetzgebung Wiedereinsetzung zugelassen ist, laufen in einem Instanzenzuge oder in einem der hergebrachten Wiederaufnahmeverfahren. Im Prozeßrecht besteht aus der Natur der Sache eine Spannung zwischen dem Erfordernis der materialen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits. In diesem Spannungsverhältnis steht auch die Wiedereinsetzung. Sie ist ein Zugeständnis der Rechtssicherheit an das Streben nach einer sachlich richtigen Entscheidung. Die gleiche Bedeutung aber kommt der Verfassungsbeschwerde selbst zu. Sie gibt dem Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Kontrolle der öffentlichen Gewalt, d. h. auch die Möglichkeit, Urteile außerhalb des herkömmlichen Rahmens des Instanzenzuges und der Wiederaufnahme aufzuheben.

Die Tragweite des neuen Rechtsbehelfs wird besonders deutlich, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ergangenes Urteil gerichtet ist. Gibt das Bundesverfassungsgericht nämlich einer solchen Verfassungsbeschwerde statt, so wird die Rechtsstellung des Prozeßgegners des Vorprozesses empfindlich beeinträchtigt, da er des rechtskräftigen Urteils verlustig geht. Das Bundesverfassungsgericht würde, wenn es die Wiedereinsetzung zuließe, nicht nur seine eigenen Verfahrensregeln ergänzen, was an sich zulässig ist; es würde darüber hinaus die Rechtskraft der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen in weiterem Maße auflösen als in § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgesehen ist. Eine solche Ausweitung der mit der Verfassungsbeschwerde gegebenen außerordentlichen Möglichkeit, um der Gerechtigkeit willen in die der Rechtssicherheit dienende Rechtskraft einzugreifen, ist nicht angängig. Die Wiedereinsetzung zuzulassen, ist um so weniger geboten, als nach deutschem Verfahrensrecht bereits in ungewöhnlichem Umfang eine Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch Rechtsmittelinstanzen gegeben ist.

 

Fundstellen

BVerfGE 4, 309

BVerfGE, 309

NJW 1955, 1713

JZ 1956, 17

MDR 1956, 280

VerwRspr 1956, 1

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