[c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung]

Lfd. Nr. Tatbestand

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(FZV)

Regelsatz in Euro (€),

Fahrverbot in Monaten
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Mitführen von Fahrzeugpapieren    
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt

§ 4 Absatz 5 Satz 1

§ 11 Absatz 6

§ 26 Absatz 1 Satz 6

§ 48 Nummer 5
10 €
  Zulassung    
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

§ 3 Absatz 1 Satz 1

§ 4 Absatz 1

§ 48 Nummer 1
70 €
175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

§ 8 Absatz 1a Satz 6

§ 9 Absatz 3 Satz 5

§ 16a Absatz 4 Satz 3

§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3

§ 48 Nummer 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt

§ 4 Absatz 2 Satz 1,

Absatz 3 Satz 1, 2

§ 48 Nummer 3
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt

§ 8 Absatz 1a Satz 6

§ 9 Absatz 3 Satz 5

§ 48 Nummer 9
40 €
  Betriebsverbot und -beschränkungen    
(178) (aufgehoben)

 

 

178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet

§ 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2 § 48 Nummer 7

40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens

§ 10 Absatz 12 i. V. m. § 10 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8 Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1 auch i. V. m.

§ 16 Absatz 5 Satz 3 § 16a Absatz 3 Satz 4

§ 17 Absatz 2 Satz 4

§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5

§ 48 Nummer 1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt

§ 10 Absatz 5 Satz 1, Absatz 8

§ 48 Nummer 1
60 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist

§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8

§ 48 Nummer 1
65 €
179c Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist § 10 Absatz 11 Satz 3 9b§ 48 Nummer 9b 10 €
  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis    
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen[1] [Vom 01.01.2015 bis 30.09.2019: Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder Veräußerung verstoßen]

§ 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 § 48 Nummer 12[2] [Vom 01.01.2015 bis 30.09.2019: § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1]

§ 48 Nummer 12
15 €
180a

Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen

Internetbasierte Zulassung
§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1§ 48 Nummer 8 Buchstabe b 15 €
180b Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht

15i Absatz 5 Satz 1[3] [Vom 01.10.2017 bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6 Satz 1]

§ 48 Nummer 14
40 €
180c Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht

15i Absatz 5 Satz 2[4] [Vom 01.10.2017 bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6 Satz 2]

§ 48 Nummer 14a
65 €
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt

15i Absatz 5 Satz 3[5] [Vom 01.10.2017 bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6 Satz 3]

§ 48 Nummer 1 Buchstabe c
70 €
180e Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet

15i Absatz 5 Satz 4[6] [Vom 01.10.2017 bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6 Satz 4]

§ 48 Nummer 2
70 €
  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten    

 

Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen[7]

 

 

181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben

§ 16 Absatz 2 Satz 3, 7

§ 48 Nummer 15, 18
10 €

 

 

 

 

 

 

§ 16a Absatz 2 Satz 2 ...

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