Leitsatz

Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit wie "Burn-Out", die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nicht um eine zur Abzugsfähigkeit der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende typische Berufskrankheit.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige begehrt den Abzug von Aufwendungen i. H. v. 8.403,21 EUR für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung einer Klinik als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der streitigen Kosten verweigert, da nach ihrer Auffassung ein stationärer Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre. Der Steuerpflichtige wurde aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, und hat in deren Folge akute gesundheitliche Beschwerden verspürt, die die behandelnden Ärzte zur Überweisung in die psychosomatische Klinik veranlasste.

 

Entscheidung

Das FG hat den Abzug der streitigen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt. Es führt aus, dass Krankheitskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden. Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nach Auffassung des FG nicht um eine typische Berufskrankheit. Die Ursächlichkeit einer psychischen Erkrankung alleine im beruflichen Bereich lasse sich schon generell nicht feststellen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Soweit ersichtlich hat der BFH über die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, bisher noch nicht zu befinden. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 36/13 geführt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10

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