Befindet sich das Büro in ihrem Haus, können Sie nur den betrieblichen Anteil der Reinigungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Diesen müssen Sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung ermitteln. Als Aufteilungsmaßstab können Sie dabei das Verhältnis der betrieblich zu den privat genutzten Flächen zu Grunde legen. Aus den Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, entfällt dann auch der Vorsteuerabzug. Die Aufwendungen buchen Sie auf das Konto 1860 (SKR 03) bzw. 2300 (SKR 04)

 
Hinweis

Steuerlichen Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen

Die Aufwendungen für die Reinigung der privaten Räume stellen gegebenenfalls abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) dar und können im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Höhe von 20 % der Aufwendungen angesetzt werden.

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