Zusammenfassung

 
Begriff

Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich eine natürliche Person (= Bürge) gegenüber einem Gläubiger eines Dritten (= Hauptschuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Eine Bürgschaft verpflichtet den Bürgen direkt dem Gläubiger gegenüber durch einen Vertrag. Die Bürgschaft ist zu den Verbindlichkeiten des Hauptsschuldners akzessorisch, d. h. die Bürgschaft ist eine von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld. Ist die Hauptschuld erloschen, erlischt auch die Bürgschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht der Bürgschaft ist in den §§ 765 bis 778 BGB geregelt.

1 Form

Eine Bürgschaft ist nur dann rechtsgültig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wird.[1] Schriftform bedeutet, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein muss.[2]

Eine in elektronischer Form[3] erteilte Bürgschaftserklärung ist ungültig.

Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung.[4] Der Formmangel wird allerdings geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt. Unter bestimmten Umständen kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben[5] verstoßen, wenn der Bürge sich auf den Formmangel beruft, z. B. wenn die Bürgschaft jahrelang als bestehend angesehen wurde und der Bürge wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft gezogen hat.

2 Rechtsbeziehung Bürge – Gläubiger

Der Bürgschaftsvertrag bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Gläubiger. Im Bürgschaftsvertrag wird u. a. die Art der Bürgschaft geregelt.[1] Wegen ihres Sicherungszwecks ist die Bürgschaft vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig (Akzessorietät der Bürgschaft[2]). Ist die Hauptforderung nicht entstanden, besteht auch keine Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen. Auch wenn eine Bürgschaft für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernommen wird, gilt dieser Grundsatz. Solange die Hauptschuld in diesen Fällen nicht entstanden ist, bleibt die Bürgschaft schwebend unwirksam. Vermindert sich die Hauptschuld, ermäßigt sich die Bürgschaft. Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft.

Eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Hauptschuld nach Übernahme der Bürgschaft führt nicht zu einer Erweiterung der Bürgschaft.[3] Will der Bürge auch für die erhöhte Schuld bürgen, muss er eine entsprechende Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben.

Eine gesetzliche Erhöhung der Hauptschuld (z. B. durch Schadenersatzansprüche wegen Schuldnerverzugs) kann zu einer Erhöhung der Bürgschaft führen[4], denn der Bürge haftet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Gläubiger für vom Hauptschuldner zu ersetzende Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung.

Einwendungen und Einreden gegenüber dem Gläubiger können dem Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund zustehen. Daneben kann der Bürge gegenüber dem Gläubiger auch Einreden des Schuldners geltend machen.[5] Dies gilt selbst dann, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Einreden verzichtet hat.[6]

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat und diese erfolglos war (Einrede der Vorausklage).[7] Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg verursacht hat.

Der Bürge kann außerdem die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange

  • dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
  • sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

3 Rechtsbeziehung Hauptschuldner und Gläubiger

Die Rechtsbeziehung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag, der durch eine Bürgschaft abgesichert werden soll. Zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann z. B. ein Darlehensvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag bestehen. Der zwischen Hauptschuldner und Gläubiger bestehende Vertrag legt fest, ob und in welchem Umfang der Hauptschuldner zur Stellung einer Bürgschaft verpflichtet ist oder ob der Gläubiger seine Leistung von der Stellung einer Bürgschaft abhängig machen darf. In dem Vertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann auch vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger im Verhältnis zum Hauptschuldner die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann.

4 Rechtsbeziehung Bürge - Hauptschuldner

Zwischen Bürge und Hauptschuldner liegt der Rechtsgrund für die Übernahme der Bürgschaft in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verhältnis zum Gläubiger ist das Rechtsverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner unerheblich. Dies bedeutet, dass der Bürge gegenüber dem Gläubiger ...

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