Gesetzlich näher geregelt sind nur folgende Bürgschaftsarten:

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft[1]

    Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss. Der Gläubiger muss vor der Inanspruchnahme des Bürgen nicht erst erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner versucht haben.

  • Mitbürgschaft[2]

    Bei einer Mitbürgschaft bürgen mehrere Personen einem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit. Die Mitbürgen können die Bürgschaft gemeinschaftlich in einem Vertrag, aber auch unabhängig und ohne Wissen voneinander abgeben. In beiden Fällen haften sie dem Gläubiger als Gesamtschuldner. Im Außenverhältnis zum Gläubiger gelten die §§ 421-425 BGB, im Innenverhältnis zueinander gilt § 426 BGB.[3]

  • Zeitbürgschaft[4]

    Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für eine bestehende Verbindlichkeit für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit wird der Bürge von seinen Verpflichtungen frei, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich die Einziehung der Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt und unverzüglich nach deren Beendigung dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt. Kann der Bürge die Einrede der Vorausklage nicht erheben, wird er nach Ablauf der vereinbarten Zeit von der Leistungspflicht frei, wenn der Gläubiger ihm nicht unverzüglich mittelt, dass er ihn in Anspruch nehmen will.

Neben den gesetzlich geregelten besonderen Bürgschaftsarten kommen folgende Bürgschaftsarten in der Praxis häufig vor:

  • Teilbürgschaft

    Sie bezieht sich ausschließlich auf einen genau bestimmten Teil einer einheitlichen Forderung.

  • Höchstbetragsbürgschaft

    Sie bezieht sich auf die gesamte zu sichernde Forderung, enthält aber eine betragsmäßige Grenze, bis zu dem der Bürge dem Gläubiger gegenüber höchstens haften will. Dieser Betrag kann geringer sein als der Betrag der zu sichernden Forderung.

  • Kreditbürgschaft / Kontokorrentbürgschaft

    Die Kredit- oder Kontokorrentbürgschaft bezieht sich auf ein laufendes oder zu gewährendes Darlehen oder auf die sich aus einer laufenden Rechnung ergebenden Forderungen.

  • Nachbürgschaft

    Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Vorbürge die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Er ist sozusagen der Bürge des Bürgen. Befriedigt der Nachbürge die Forderung des Gläubigers, gehen dessen Bürgschaftsansprüche gegen den Vorbürgen und dessen Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über.

  • Rückbürgschaft

    Ein Rückbürge steht dem Erstbürgen für dessen Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner oder dem Nachbürgen für dessen Rückforderung gegen den Vorbürgen ein.

  • Ausfallbürgschaft

    Ein Ausfallbürge verpflichtet sich, dem Gläubiger für den endgültigen Ausfall der Hauptforderung einzustehen. Der Ausfallbürge kann i. d. R. erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger alles zur Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Hauptschuldner unternommen und auch die Zwangsvollstreckung versucht hat.

  • Prozessbürgschaft

    Sie wird zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gestellt.

  • Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Hat der Gläubiger bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Bürge ohne Rücksicht darauf, ob der Gläubiger berechtigt ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, zunächst Zahlung leisten. Seine Einwendungen kann der Bürge erst nach Zahlung geltend machen. Ihm bleibt bei berechtigten Einwendungen dann nur ein Rückforderungsanspruch gegen den Gläubiger.

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