Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat[1], in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

[1] Bekanntmachung vom 16. 6. 1898 (RGBl. I S. 912). Nach Art. 129 GG ist jetzt der Bundesminister des Innern zuständig.

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