Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

 

1.

minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

 

2.

Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

 

3.

Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

 

4.

Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

 

5.

Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

 

6.

Eltern,

 

7.

weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge