BMF, 16.8.2017, IV A 4 - S 0316/13/10003 - 09

Bezug nehmend auf unser Gespräch vom 20.2.2017 teile ich Ihnen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen in der Kassenführung folgende Rechtsauffassung mit:

In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen (Tz. 55 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD). Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB). Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Normenkette

AO 1977 § 146 Abs. 1

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