Rz. 68

Eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht bei Buchführungsverstößen kann sich gegenüber Dritten zunächst aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz ergeben. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Als Schutzgesetze sind einige der bereits dargestellten Straftatbestände anerkannt, z. B. §§ 263, 264, 264a, 265b, 266, 266a, 283 ff. StGB,[1] nicht jedoch §§ 267 ff. StGB[2]. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für Einzelkaufleute und Personengesellschaften wurden hingegen bislang nicht als Schutzgesetze anerkannt, sodass bei ihrer Verletzung kein aus § 823 Abs. 2 BGB ableitbarer privatrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht.[3] Der BGH[4] hat jedoch erkennen lassen, dass zukünftig mit einer Anerkennung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zu rechnen sei, soweit eine Verletzung strafrechtlich sanktioniert sei (§§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b StGB) und sich die Schädigung im Schutzbereich der Norm abgespielt habe.

 

Rz. 69

Eine Schadensersatzpflicht kann sich außerdem bei einem Handeln, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt" wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 StGB ergeben.

 

Rz. 70

Des Weiteren kann eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB entstehen, wenn Sorgfaltspflichten aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis verletzt werden, so z. B., wenn beim Verkauf eines Unternehmens unrichtige Buchführungsunterlagen vorgelegt werden.[5]

 

Rz. 71

Neben der Haftung gegenüber Dritten kommt auch eine gesellschaftsinterne Haftung in Betracht. So kann ein Verstoß gegen die Buchführungsverpflichtungen zu einem Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 34 Abs. 2 GenG führen.

Der zu ersetzende Schaden kann z. B. in den zusätzlichen Kosten für eine Sonderprüfung, der erhöhten Steuerbelastung wegen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, den verminderten öffentlichen Finanzhilfen, den entstandenen Fehlinvestitionen, den erhöhten Kreditkosten, den Verlusten durch mehrfache Begleichung derselben Rechnung, der überhöhten Gewinnausschüttung oder dem Anteilsverkauf unter Wert bzw. dem Anteilserwerb zu überhöhtem Preis bestehen.[6]

 

Rz. 72

Ist ein Steuerberater mit der Erledigung der Buchhaltung beauftragt worden, so haftet dieser bei Buchführungsverstößen wegen Pflichtverletzung des "Steuerberatervertrags" gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 675 (bei Erledigung aller Buchhaltungsaufgaben im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstvertragscharakter) bzw. § 634 BGB (bei konkreten Einzelleistungen in der Form eines Werkvertrags). Er haftet u. U. auch für die Fehler seiner Gehilfen (§ 278 BGB).

[1] Palandt, BGB, 2006, § 823 Rn. 69.
[2] Da diese die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen. Der Schutz von Vermögensinteressen ist dagegen nur eine Reflexwirkung und nicht der Zweck der Normen; Palandt, BGB, 2006, § 823 Rn. 69.
[3] BGH, Urteil v. 10.7.1964, I b ZR 208/62, DB 1964, S. 1585; Palandt, BGB, 2006, § 823 Rn. 65.
[5] S. z. B. "Financial Due Diligence".
[6] Castan, in Beck, Handbuch der Rechnungslegung, 2007, D 10 Rn. 6.

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