Rz. 62

Die Verletzung von Buchführungspflichten kann zu einer Strafbarkeit wegen Untreue in Form des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) führen.

Danach macht sich strafbar, wer

  • die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Treuepflicht[1]),
  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus)
  • verletzt und
  • dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat (Vermögensbetreuungspflicht; den buchführungsverpflichteten Organen einer Gesellschaft obliegt grundsätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht im Interesse der Gesellschaft),
  • einen Nachteil, d. h. einen Vermögensschaden, zufügt. Die unrichtigen Buchungen müssen zu einer Beeinträchtigung des zu betreuenden Vermögens führen, was z. B. dann der Fall ist, wenn daraufhin begründete Ansprüche nicht geltend gemacht werden; ausreichend ist aber auch schon, wenn die Ansprüche, auf die sich die Fehlbuchungen bezogen, mit hinreichender Sicherheit hätten geltend gemacht werden können[2].
 

Rz. 63

Dabei können Buchführungsverstöße einerseits als Mittel zur Realisierung ungetreuen Verhaltens dienen (Ermöglichungshandlungen), andererseits aber auch dazu dienen, bereits begangene Untreuehandlungen dadurch zu verdecken, dass die Buchhaltungsunterlagen derart manipuliert werden, dass es den Schein hat, als hätte keine Untreuehandlung stattgefunden (Verdeckungshandlungen).

Eine Strafbarkeit wegen Untreue durch Buchführungsverstöße kommt z. B. in folgenden Fällen in Betracht:[3]

  • Bildung "schwarzer Kassen":[4] Pflichtwidrige Entziehung von Teilen des betreuten Vermögens aus dem Zugriff des Treugebers und die Einrichtung "schwarzer", d. h. dem Treugeber unbekannter Kassen ("Sonderkonten", verschleierte Buchungskonten),
  • Manipulation der Buchhaltungsunterlagen zur Verdeckung von unberechtigten Entnahmen,
  • vorübergehende Nichtverbuchung einer Entnahme und daraus folgende Ausschüttung des Gewinnanteils in voller Höhe.
 

Rz. 64

Als Strafe sieht § 266 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

[1] Treupflichtig ist z. B. der Geschäftsführer einer GmbH dieser gegenüber; auch der Steuerberater gegenüber seinem Mandanten, nicht hingegen der Buchhalter ohne inhaltliche Entscheidungskompetenz.
[2] Schmid, in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, § 40 Rn. 3.
[3] Weitere Beispiele bei Fischer, StGB, 2011, § 266 Rn. 130; Schmid, in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, § 40 Rn. 4.
[4] BGH, Urteil v. 27.8.2010, 2 StR 111/09 (Fortführung von BGHSt 51 S. 323).

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