Rz. 43

Bei Manipulationen im Falle DV-gestützter Buchhaltung kommt als spezieller Tatbestand der Computerbetrug gem. § 263a StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

 

Rz. 44

Die hier zumeist einschlägige 2. Alt. des Tatbestandes setzt mit der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (sog. Inputmanipulation) als Parallele zum Betrug statt der Täuschung eines Menschen die Eingabe falscher Daten in den Computer voraus. Die Daten sind "unrichtig", wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, also einen Sachverhalt objektiv falsch darstellen. "Unvollständig" sind Daten, falls erhebliche Umstände weggelassen werden, sodass der Lebenssachverhalt nicht mehr ausreichend erkennbar ist.[1]

Infolge der Tathandlungen muss es zu einer Beeinflussung des Ergebnisses einer EDV-Anlage kommen. Dies ist dann der Fall, wenn auf den Computer derart eingewirkt worden ist, dass die im Computer enthaltenen bzw. gespeicherten Daten verändert werden und das vom Computer erzielte Resultat von dem abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf erzielt worden wäre.[2]

Schließlich muss die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorganges einen Vermögensschaden verursachen. Ausreichend ist bereits eine Vermögensgefährdung. So genügt z. B. bereits eine durch die EDV veranlasste falsche Buchung, die zwar noch nicht unmittelbar zu einem Schaden führt, aber die Gefahr begründet, dass die Fehlbuchung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[3]

 

Rz. 45

Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 263a Abs. 1 StGB).

[1] Bär, in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 1111; Fischer, StGB, 2011, § 263a Rn. 7.
[2] Bär, in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 1115.
[3] Fischer, StGB, 2011, § 263a Rn. 22, § 263 Rn. 172.

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