Rz. 129

Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe treten als Bestandteil des Eigenkapitals nur in Konzernabschlüssen auf, sofern eine Umrechnung der ausländischen Abschlüsse, welche in der funktionalen Währung aufgestellt werden, in eine andere (Konzern-)Berichtswährung erfolgt.[1] Die im Eigenkapital ausgewiesenen Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Umrechnungsdifferenzen des Periodenergebnisses und des sonstigen Gesamtergebnisses in der Ergebnisrechnung zu Durchschnittskursen der Berichtsperiode und in der Bilanz zu Stichtagskursen am Ende einer Berichtsperiode,
  • Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung des historischen Eigenkapitals, seiner Entwicklung (einschließlich Ausschüttungen, Kapitalerhöhung und Kapitalrückzahlung im Zeitverlauf) und des während der Konzernzugehörigkeit erwirtschafteten Periodenergebnisses und sonstigen Gesamtergebnisses zu den jeweiligen Stichtagskursen am Ende einer Berichtsperiode anstelle zu den historischen Umrechnungskursen.
 

Rz. 130

Sämtliche Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe sind innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aus – bei Eintritt bestimmter Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten zu erfassen. Beim Verkauf des Unternehmens ist die für dieses Unternehmen in der Vergangenheit gebildete kumulierte Währungsumrechnungsdifferenz im sonstigen Gesamtergebnis auszubuchen (Reklassifizierungsbuchung) und als erfolgswirksame Komponente des Veräußerungsgewinns oder -verlusts des abgehenden Unternehmens umzubuchen. Analoges gilt auch im Falle des teilweisen Anteilsverkaufs des Tochterunternehmens, sofern der Verkauf zu einem Verlust der Beherrschungsmöglichkeit über dieses Unternehmen führt. Ggf. ist nach IFRS aufgrund des Temporary-Konzepts auf die Währungsumrechnungsdifferenz auch eine latente Steuerabgrenzung zu erfassen; allerdings sind hierbei die Sonderregelungen von IAS 12.39 und IAS 12.44 zu beachten. Ansonsten entsprechen die innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses für die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe anzulegenden Konten denjenigen der übrigen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses aus – bei Eintritt entsprechender Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten.[2]

 

Rz. 131

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung nach IAS 1.10[3] ist daher in Konzernen, die Konzernunternehmen mit einer von der Berichtswährung abweichenden funktionalen Währung beinhalten, um die Darstellung der Entwicklung der kumulierten Währungsumrechnungsdifferenzen oder der Translationsanpassung vom Anfangs- zum Endbestand einer Berichtsperiode (einschließlich der Vergleichswerte der Vorperiode) zu erweitern. Für die Abbildung der Translationsanpassung in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ergibt sich folgendes Bild:

 
  Translationsanpassung, Anfangsbestand
+/- Anpassung Translationsanpassung (nach Steuern) aus dem Übergang auf IFRS gemäß IFRS 1.11[4]
+/– Veränderung Translationsanpassung (nach Steuern) für am Ende der Periode konsolidierte Konzerngesellschaften in der Berichtsperiode
–/+ Realisierung Translationsanpassung bei vollständigem oder teilweisem Anteilsverkauf (Reclassification) (nach Steuern) in der Berichtsperiode
= Translationsanpassung, Endbestand
[1] Vgl. IAS 21.38 ff.
[2] Vgl. Rz. 112; Kirsch, RWZ 2007, S. 374.
[3] Vgl. Rz. 84.
[4] Dieser Posten tritt nur bei Nicht-Inanspruchnahme des in IFRS 1. Appendix D 13 a) enthaltenen Übergangswahlrechts auf.

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