Rz. 34

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Gesamtheit aller kodifizierten und nicht kodifizierten Regeln umschreibt, die für die Rechnungslegung maßgebend sind. Die nicht kodifizierten Vorschriften sind sog. gesetzesergänzende Rechtssätze und damit zwingendes Recht.[1]

Nach der sehr allgemeinen Definition in § 238 Abs. 1 HGB entspricht eine Buchführung dann den GoB, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann und sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung verfolgen lassen.[2]

 

Rz. 35

Die Normen des Handelsrechts und des Steuerrechts beantworten nicht alle bei der Führung der Bücher und bei der Erstellung des Jahresabschlusses auftretenden Fragestellungen, da der Gesetzgeber nicht alle zu regelnden Bereiche bis in alle Einzelheiten normieren kann.[3] Mithilfe der nicht kodifizierten GoB müssen für diese offenen Fragen Lösungen gefunden werden. Diese nicht gesetzlich normierten GoB sind unter Beachtung von Sinn und Zweck der Rechnungslegung aus der Rechtsprechung, verschiedenen Fachgutachten und Stellungnahmen[4], dem betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie der allgemeinen Verkehrsauffassung deduktiv zu erschließen.[5]

 

Rz. 36

Eine vollständige Kodifizierung erscheint vor dem Hintergrund der sich ständig weiterentwickelnden Automatisierung und auch der Internationalisierung der Buchungsarbeit nicht sinnvoll, da die GoB einem dauernden Wandel und damit Anpassungsvorgang unterliegen.[6]

Darüber hinaus kann es für die Rechtsentwicklung vorteilhaft sein, nicht zu stark durch starre Gesetze eingeschränkt zu sein.

 

Rz. 37

Die GoB lassen sich einteilen in

  • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung i. e. S.

    (= GoB im Zusammenhang mit der eigentlichen Buchführung),

  • Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur und
  • Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung.

Im Folgenden werden die GoB i. e. S. näher erläutert.

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