Jeder Kaufmann[1] ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.[2] Ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände, die die Tätigkeit des Unternehmens prägen, zu beurteilen.[3] Auch Handelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. die UG haftungsbeschränkt sind buchführungspflichtig und müssen eine Handelsbilanz erstellen.
Bestimmte Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit
Einzelkaufleute, deren Umsatz und Gewinn pro Jahr bestimmte Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (Umsatz: 600.000 EUR, Gewinn: 60.000 EUR), sind von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung und der Erstellung eines Inventars nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.[4]
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht hat zur Folge, dass die Kaufleute auch steuerrechtlich verpflichtet sind, Bücher zu führen.[5] Sie müssen dann eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz aufstellen.
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