Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

2. Bundesanstalt für Arbeit

Siemens-Betriebskrankenkasse

 

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 1996 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die 1963 geborene Klägerin ist seit Mai 1979 in einem Werk der beigeladenen Gesellschaft (Beigeladene zu 3) versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Ihr Monatsgehalt betrug im März 1995 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden 4.269 DM. Wegen schlechter wirtschaftlicher Lage wurde zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen den Mitarbeitern des Werkes, die sich in der Zeit von März bis Juni 1995 zur Herabsetzung der Arbeitszeit bereit fanden, eine Abfindung angeboten. Diese sollte sich entsprechend einer Betriebsvereinbarung am Lebensalter, an der Dauer der Betriebszugehörigkeit, am Bruttoeinkommen und am Umfang der Arbeitszeitminderung ausrichten. Dementsprechend vereinbarte die Beigeladene zu 3) im März 1995 mit der Klägerin eine Herabsetzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. April 1995 auf 20 Stunden gegen eine Abfindung von 23.319 DM, die bei späterer Erhöhung der Arbeitszeit nach näherer Bestimmung teilweise zurückgezahlt werden sollte. Die Abfindung wurde mit den Märzbezügen unter Wertstellung zum 31. März 1995 dem Konto der Klägerin gutgeschrieben. Aus der Abfindung führte die Beigeladene zu 3) Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 7.400,54 DM an die Beklagte ab; auf die Klägerin entfielen hiervon 3.700,27 DM.

Im Juli 1995 beantragte die Klägerin die Erstattung ihres Beitragsanteils, weil die Abfindung kein Arbeitsentgelt sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. August 1995 und Widerspruchsbescheid vom 24. November 1995 ab. Abfindungen bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 24. September 1996 stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19. Juni 1998 zurückgewiesen. Die Beiträge aus der Abfindung seien zu Unrecht entrichtet worden, weil für die Herabsetzung der Arbeitszeit gezahlte Abfindungen kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) seien.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) rügen mit ihren Revisionen eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 162 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach eine Abfindung anläßlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Arbeitsentgelt darstelle, könne nicht auf Abfindungen angewandt werden, die anläßlich der Verringerung der Arbeitszeit gezahlt würden.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

das Urteil des LSG vom 19. Juni 1998 und das Urteil des SG vom 24. September 1996 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt; sie schließt sich den Revisionsbegründungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) an.

Die Beigeladene zu 3) hat sich nicht geäußert.

II

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sind begründet. Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht die Erstattung der Beiträge aus der Abfindung abgelehnt. Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV nicht zu; denn die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.

Die Klägerin steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG seit Mai 1979 in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 3). Daher sind aus ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten. Dies ergab sich in den Jahren 1994 und 1995 für die Krankenversicherung aus § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, für die Rentenversicherung aus § 162 Nr 1 SGB VI und für die Arbeitslosenversicherung aus § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG. In der sozialen Pflegeversicherung hat die Beklagte Beiträge aus der Abfindung nicht erhoben. Soweit die Beklagte in den anderen Versicherungszweigen Beiträge erhoben hat, sind nach § 14 Abs 1 SGB IV (in der Arbeitslosenversicherung iVm § 173a AFG) Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die der Klägerin gezahlte Abfindung ist Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV. Denn es handelt sich um eine einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung, die „im Zusammenhang mit ihr” erzielt wurde.

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 SGB IV erfaßt solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 S 17). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr 19). Ebenso erfaßt werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (vgl Merten in GK-SGB IV, § 14 RdNr 54). Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15). Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2) bereits ausgesprochen, daß auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als „Abfindungen” bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).

Diese Rechtsprechung ist nunmehr dahin zu ergänzen, daß auch solche Abfindungen Arbeitsentgelt sind, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Es kann sich dabei wie bei der Klägerin um eine Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit handeln, aber auch um Abfindungen für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz, für eine Rückführung auf die tarifliche Einstufung (vgl das Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder den Fortfall bzw die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen. Bietet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an und wird diese Änderungskündigung als solche rechtswirksam, so wird das bisherige Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsbedingungen einvernehmlich geändert werden. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis begründet die Fortdauer der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die Abfindung wäre ohne die bisherige Beschäftigung und deren Fortsetzung zu den geänderten Arbeitsbedingungen nicht vereinbart und gezahlt worden. Sie ersetzt in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre. Ausgleichszahlungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wären zweifelsfrei Arbeitsentgelt und unterlägen der Beitragspflicht, wenn das früher höhere Arbeitsentgelt stufenweise abgeschmolzen und so auf den letztlich niedrigeren Betrag zurückgeführt oder wenn das für die geänderte Beschäftigung zu zahlende Arbeitsentgelt vorübergehend um die Differenz zum bisherigen Arbeitsentgelt aufgestockt worden wäre. Dann ist jedoch keine andere Beurteilung angezeigt, wenn solche Ausgleichsleistungen während der andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung in Form einer einmaligen Abfindung für den Verlust eines solchen Verdienstes gezahlt werden. Vielmehr hat dann auch eine derartige Abfindung rechtlich die Eigenschaft von Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV.

Die Rechtsprechung, nach der „echte” Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 mwN), ist hier nicht einschlägig. Die echten Abfindungen sind lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet worden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden. Das trifft auf Abfindungen wegen der Verschlechterung von Arbeitsbedingungen nicht zu. Sie werden für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht und sind dieser als Arbeitsentgelt zurechenbar.

Für die hier gezahlte Abfindung wegen Verringerung der Arbeitszeit gilt nicht deshalb etwas anderes, weil ihr Zweck im wesentlichen demjenigen einer Abfindung wegen Beendigung der Beschäftigung entspricht. Die vorliegende Abfindung kann ähnlich wie jene als Abfindung für den „Teil”verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet werden. Beide Abfindungen werden als Entschädigung für künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt. Während diese Zweckbestimmung die Zurechnung der Ausgleichszahlung wegen Beendigung der Beschäftigung zum Arbeitsentgelt verhindert, weil eine zeitliche Rückbeziehung auf die frühere versicherungspflichtige Beschäftigung hiermit nicht vereinbar ist und ein Beschäftigungsverhältnis in der Zukunft fehlt (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 3/4), ist hier ein weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich zugeordnet werden kann. Diese Zuordnung ist sachgerecht. Die umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt führt zur Beitragserhebung nach dem Bruttoentgelt und der danach unterstellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Dies entspricht dem das Beitragsrecht in der Sozialversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip und dient jedenfalls in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche.

Abfindungen wegen der Verschlechterung von Arbeitsbedingungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis werden auch im Steuerrecht anders behandelt als Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Beide Abfindungen unterliegen nach § 2 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich der Einkommensteuer (§ 19 Abs 1 EStG). Steuerfrei sind nach § 3 Nr 9 EStG bis zur Höhe bestimmter Freibeträge nur Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532). Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr 1 Buchst a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl BFHE 185, 429). Diese steuerliche Vergünstigung, mit der insbesondere die Härten des progressiven Steuertarifs (vgl § 32a EStG) bei Einmalzahlungen (Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums) gemildert werden, hat keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht. Die im Steuerrecht ohne die Vergünstigung auftretenden Härten können hier wegen des von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen unabhängigen Beitragssatzes nicht entstehen.

Die Vorschrift des § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die für den Bereich der Sozialversicherung auf das Steuerrecht Bezug nimmt und einmalige Einnahmen von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausnimmt, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts anderes ergibt, findet hier keine Anwendung, weil Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nicht steuerfrei sind. Die Vorschrift kann auch nicht entsprechend angewendet werden, weil darin eine unzulässige Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 Abs 1 Satz 1 SGB IV läge, die eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts verlangt (§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

Beitragsrechtlich hat die Beklagte die im März 1995 gezahlte Abfindung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der damals geltenden Vorschriften behandelt und sie dementsprechend auch auf frühere Monate verteilt (für die Krankenversicherung § 227 SGB V, für die Arbeitslosenversicherung iVm § 175 Abs 1 Satz 2 AFG, für die Rentenversicherung § 164 SGB VI; seit 1997 einheitlich § 23a SGB IV). Dieses ist zutreffend, weil die Abfindung zwar dem Arbeitsentgelt zuzurechnen war, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wurde. Ihre Höhe war vielmehr von der Arbeitsleistung in einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum unabhängig, wurde von allgemeinen Merkmalen wie Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Bruttoeinkommen und Umfang der Arbeitszeitminderung bestimmt und sollte einen Ausgleich für die künftig entgehenden Verdienstmöglichkeiten schaffen. Solche „Einmalzahlungen” werden nach Maßgabe der genannten Vorschriften beitragsrechtlich allgemein dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung und der Vergangenheit zugeordnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Einmalzahlung mehr vergangenheitsbezogen oder zukunftsgerichtet ist.

Den Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 542735

BSGE, 266

AuA 1999, 284

MDR 1999, 685

Breith. 1999, 929

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