Leitsatz (redaktionell)

1. Die - einmonatige - Frist zur Begründung der Revision (SGG § 164 Abs 1) beginnt mit dem Ende der Revisionsfrist, auch wenn diese sich nach SGG § 64 Abs 3 bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert (Abweichung von BSG 1957-11-28 7 RAr 111/57 = BSGE 6, 134).

2. Wer einen Betrieb im eigenen Namen, wenn auch mit fremden Betriebsmitteln und für fremde Rechnung führt, ist Arbeitgeber der im Betrieb beschäftigten, seinen Weisungen unterworfenen Arbeitnehmer.

 

Orientierungssatz

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeber ist derjenige, für den in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbracht werden. Beruht die persönliche Abhängigkeit auf der Eingliederung des Dienstleistenden in den Betrieb, so ist Arbeitgeber der Betriebsinhaber, in dessen Namen der Betrieb geführt wird. Dem Betriebsinhaber braucht der Betrieb nicht zu gehören; vielmehr können auch Nießbraucher, Pächter oder Entleiher des Betriebsinventars Arbeitgeber sein, und sie sind es ausschließlich, wenn nur sie gegenüber den Beschäftigten weisungsberechtigt sind.

 

Fundstellen

BSGE 34, 111 (LT1-2)

BSGE, 111

NJW 1972, 1912

NJW 1972, 1912 (LT1)

RegNr, 4388

EEK, I/285

USK, 7239 (LT1-2)

BKK 1972, 339-340 (LT1-2)

BVBl 1973, 8 (LT1)

Breith 1972, 800-803 (LT1-2)

EzS, 50/12

MDR 1972, 811-812 (LT1-2)

SGb 1973, 176-179 (LT1-2)

SozR § 164 SGG (LT1), Nr 58

SozR § 393 RVO (LT2), Nr 3

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