BMF, 9.6.2015, IV A 4 - S 1450/15/10001

Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2016

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24.4.2012, IV A 4 – S 1451/07/10011 (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016)
BETRIEBSART[1] BETRIEBSMERKMALE G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
  in EUR EUR EUR EUR
    über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 8.000.000 1.000.000 190.000
(H) steuerlicher Gewinn über 310.000 62.000 40.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.800.000 560.000 190.000
(F) steuerlicher Gewinn über 280.000 62.000 40.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 5.200.000 920.000 190.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 650.000 150.000 40.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 6.200.000 840.000 190.000
(AL) steuerlicher Gewinn über 370.000 70.000 40.000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 160.000.000 39.000.000 12.000.000
(K) steuerlicher Gewinn über 620.000 210.000 52.000
Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen 33.000.000 5.500.000 2.000.000
Pensionskassen (V) über      
Unterstützungskassen (U)       alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche 300.000 130.000 55.000
(LuF) oder steuerlicher Gewinn über 170.000 70.000 40.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)   als Großbetrieb

Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften

(BHG)
Personenzusammen- schlüsse und Gesamt- objekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404) alle

bedeutende steuerbe- günstigte Körperschaften und Berufsverbände

(BKÖ)
Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG über 500.000
(bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften)  
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 504

[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

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