Rz. 34

Eine Konkretisierung des Kies- oder Sandvorkommens als selbstständiges Wirtschaftsgut wird verneint, wenn eine behördliche Genehmigung zum Abbau erforderlich ist und diese Genehmigung nicht erteilt wird. Ebenso wenig kann daher eine Konkretisierung dann eintreten, wenn beim Verkauf bereits feststeht, dass ein Abbau wegen der in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan festgelegten Verwendung der fraglichen Grundstücke rechtlich nicht möglich und vom Erwerber auch nicht beabsichtigt ist. Der Umstand, dass der Wert des Sandvorkommens als Faktor bei der Berechnung eine wesentliche Rolle gespielt hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtige den Mehrpreis nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut "Sandvorkommen", sondern für eine entgehende Nutzungsmöglichkeit erzielt hat, die sich noch nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat.[1]

 

Rz. 35

Im Beschluss v. 20.4.2001[2] hat der BFH ausgeführt, dass ein Bodenschatz dann nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, wenn das Grundstück, in dem sich dieser Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage veräußert wird und der Erwerber somit weder einen Abbau noch eine anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt. Dabei ist unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte.

 

Rz. 36

Ein Bodenschatz wird dann nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, wenn das Grundstück, in dem sich dieser Bodenschatz befindet, an die Deutsche Bahn AG veräußert wird und die Erwerberin weder einen Abbau noch eine anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebte. Dies ergab sich nicht nur aus dem Umstand, dass die Grundstücke für den Bau einer ICE-Strecke benötigt wurden, sondern auch aus Mitteilungen der Deutschen Bahn AG, worin bestätigt wurde, dass eine Ausbeutung und Verwertung des Kiesvorkommens nicht vorgesehen, wegen der engen Trassenausführung auch nicht möglich war. Aus den Bestätigungen der Deutschen Bahn AG ergab sich, dass das Vorhandensein eines Bodenschatzes beim Erwerb der Grundstücke keine Rolle gespielt hat. Unter diesen Umständen konnte auch die begrenzte Verwertung des baubedingt anfallenden Bodenaushubs durch die Deutsche Bahn AG nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsguts "Bodenschatz" führen.[3]

 

Rz. 37

Diese Vermutungen werden durch die Ablehnung eines Abgrabungsantrags nur widerlegt, wenn die Ablehnung bereits in dem Zeitpunkt, zu dem der Abbauunternehmer das Grundstück erwirbt, vorliegt und nicht mehr anfechtbar ist. Weiterhin darf die Erteilung der Genehmigung nach den Vorstellungen des Unternehmers auch künftig nicht mehr zu erwarten sein. Steht der Grundstückskaufvertrag unter der auflösenden Bedingung, dass die zur Durchführung der Auskiesung erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder mit Auflagen belastet werden, die eine wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der Auskiesung ausschließen, so berührt dies die Konkretisierung des Wirtschaftsguts "Kiesvorkommen" nicht. Bei einer aufschiebenden Bedingung hingegen, wonach es zu einem Nutzen- und Lastenwechsel erst dann kommt, wenn die Abbaugenehmigung erteilt wird, konkretisiert sich ohne Abbaugenehmigung kein Wirtschaftsgut "Bodenschatz".[4]

 

Rz. 38

Erwirbt die Ehefrau ein unbebautes, in einem Gewerbegebiet befindliches Grundstück und verpachtet es anschließend an eine GmbH des Ehemannes, so entfällt der von ihr gezahlte Kaufpreis auch dann in vollem Umfang auf den Grund und Boden und nicht auch auf den darin befindlichen Bodenschatz (Kiesvorkommen), wenn die Parteien des Kaufvertrages zwar vom Vorhandensein des Bodenschatzes wussten, nach dem Wortlaut des Kaufvertrages aber allein der Grund und Boden veräußert werden sollte, von einem Bodenschatz deswegen nicht die Rede war und diese vertraglichen Vereinbarungen dem Gesamtbild der objektiven Gegebenheiten entsprochen haben. Es spricht aus Sicht der Erwerberin gegen den Erwerb eines eigenständigen Wirtschaftsguts "Kiesvorkommen", wenn u. a. damit die Nutzung für eine Betriebserweiterung der GmbH oder als Lagerfläche für die GmbH im Vordergrund stand und wenn das Grundstück auch nicht für Zwecke des Kiesabbaus, sondern als "Betriebshof" an das Unternehmen des Ehemannes verpachtet worden ist. Außerdem ist ein deutlich unter dem Verkehrswert eines Grundstücks "mit" Bodenschatz liegender Kaufpreis vereinbart worden.[5]

 

Rz. 39

In einem Urteilsfall des BFH ging es um ein mit einem landwirtschaftlichen Grundstück an ein Zementwerk verkauftes Kalksandsteinvorkommen. Im...

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