LfSt Bayern, 1.12.2008, S 2170.2.1 - 8/1 St 33

Eine Biogasanlage dient zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Als Nebenprodukt wird Substrat (Dünger) produziert. In vielen Fällen wird das entstandene Gas zur Strom- und Wärmeerzeugung im angeschlossenen Blockheizkraftwerk – BHKW – genutzt. Zu weitergehenden Begriffserläuterungen, Faustzahlen, Aufgriffshilfen und Umrechnungswerten siehe Anlage 1 (= Biogas Basisdaten Deutschland der FNR).

Der schematische Aufbau einer Biogasanlage wird in der Anlage 2 dargestellt (Abb. 1 mit ausnahmslos nachwachsenden Rohstoffen – Nawaro –, Abb. 2 mit Nawaro und Bioabfällen).

In einer Biogasanlage werden verschiedene Rohstoffe, z.B. Bioabfall, Gülle, Klärschlamm, Fette oder Pflanzen in einen luftdicht verschlossenen Fermenter eingebracht. Dort entsteht durch anaerobe Gär- oder Fäulnisprozesse das Biogas, das je nach Ausgangsstoff aus 50 – 75 % Methan (CH4) und aus weiteren Stoffen (vgl. Anlage 1 Seite 4) besteht.

Derzeit wird Biogas vor allem zur dezentralen gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in BHKW genutzt (Kraft-Wärme-Kopplung). Dazu wird das Gasgemisch getrocknet (der Wasseranteil im Biogas wird reduziert), durch Einblasen einer kleinen Menge Frischluft entschwefelt und dann einem Verbrennungsmotor zugeführt, der einen Generator antreibt. Der so produzierte Strom wird überwiegend ins Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG – (vgl. Anlage 3a = EEG bis 31.12.2008; Anlage 3b = EEG ab 1.1.2009 – nur elektronisch –) vergütet.

Die im Abgas und Motorkühlwasser enthaltene Wärme wird in Wärmeübertragern zurückgewonnen. Ein Teil der Wärme wird zur Aufrechterhaltung des Gärprozesses benötigt. Die in Frage kommenden Bakterienstämme, die die Biomasse abbauen, arbeiten am besten in einem Temperaturbereich von entweder 37 °C (mesophil) oder 55 °C (thermophil). Der überwiegende Teil der erzeugten Abwärme des Motors steht jedoch für andere Zwecke zur Verfügung z.B. kann zur Beheizung von Gebäuden, zur Warmwasserbereitung oder zum Trocknen verwendet werden.

Die Vergütung für Strom aus u.a. Biomasse regelt § 27 des EEG (vgl. Anlage 3b) für die Grundvergütung und die jeweiligen Boni (vgl. Übersicht in Anlage 1 Seite 11), z.B. Emissionsminderungs-Bonus (1,0 Cent/kWh), Technologie-Bonus (2,0 oder 1,0 Cent/kWh) und KWK-Bonus (3,0 oder 2,0 Cent kWh).

Für weitergehende Informationen weise ich auf ausführliche Darstellungen der BayLfU (www.lfu.bayern.de unter Abfall / Fachinformationen / Biogashandbuch Bayern) und der BayLfL (www.lfl.bayern.de).

Die Verwertung der pflanzlichen und tierischen Rohstoffe als Biomasse bis hin zur Reinigung des Biogases stellt bei einem Nebenbetrieb die erste Stufe der Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar. Die weitere Be- oder Verarbeitung des gereinigten Biogases zu Energie (Verstromung) stellt die zweite Verarbeitungsstufe dar und damit eine gewerbliche Betätigung (vgl. R 15.5 Abs. 11, 3 EStR, ESt-Kartei BayLfSt § 13 Karte 1.6 Tz. I. 2. a und c).

Betriebsform:

Biogas als luf Nebenbetrieb – BHKW als fremder Gewerbebetrieb

Aufgrund der Abgrenzungsregeln (Gewerblichkeit der Verstromung) wird das BHKW von einem anderen Rechtsträger, z.B. meist einem nahen Angehörigen oder einer nahestehenden GbR betrieben.

Verträge unter Angehörigen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. H 4.8 Fremdvergleich und H 13.4 EStH). Dieser sog. Fremdvergleich dient bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich (§ 12 EStG) oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 27.11.1989, BStBl 1990 II S. 160). Das unter Fremden Übliche bildet insoweit einen aussagekräftigen Vergleichsmaßstab, weil bei Rechtsverhältnissen zwischen fremden Dritten schon der natürliche Interessengegensatz im Regelfall dazu führt, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht privaten Charakter haben.

Im Regelfall ist ein Biogasverrechnungspreis bis zu den in der Anlage 4 angeführten Werten (Spalte 4 anteiliger Gaspreis) nicht zu beanstanden. Die überwiegende Mehrzahl der Vergleichsbetriebe mit einem elektrischen Wirkungsgrad von 32 % erzielte eine Einspeisevergütung von 16,5 – 17,5 Cent/kWhel und vergütete das Biogas mit 14,0 – 15,0 Cent/kWhel.

Beispiel:

Der Betreiber des BHKW erhält eine Einspeisevergütung von 17 Cent/kWhel. Ein Biogaspreis bis 14,5 Cent/kWhel (= Anlage 4 Spalte 4) kann als angemessen angesehen werden.

Die Voraussetzungen für den Nawaro-Bonus, den Gülle-Bonus und den Landschaftspflegematerial-Bonus erfüllt der Biogaserzeuger. Die Anlage 4 kann daher in diesen Fällen unmittelbar angewendet werden.

Die Voraussetzungen für den Emissionsminderungs-Bonus (1,0 Cent), den Technologie-Bonus (2,0 oder 1,0 Cent; vgl. Anlage 1 Abschn. II b) -g) EEG = Anlage 3b...

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